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16.01.2025

Öffentliche Bekanntmachung

Gz.: 2-HR-05-26-46-01-B-0001#002

Flurbereinigungsverfahren Witzenhausen Gelster
Verfahrensnummer: VF 2646

Flurbereinigungsbeschluss

1. Anordnung

Gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird für die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke der Stadt Witzenhausen, in Teilen der Gemarkungen Hundelshausen, Witzenhausen und Dohrenbach ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG angeordnet.

2. Flurbereinigungsgebiet

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 210 ha, von denen in der Gemarkung Hundelshausen 171 ha, in der Gemarkung Witzenhausen 31 ha und in der Gemarkung Dohrenbach 8 ha liegen. Es umfasst die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte (Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und
Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen:

„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Witzenhausen Gelster“

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Witzenhausen, Werra-Meißner-Kreis.

4. Flurbereinigungsbehörde

Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze).

5. Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):

1. als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.

2. als Nebenbeteiligte

a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,

b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG)

c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher
Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke
beschränken,

e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG)

f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet
gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG)

g) der Träger der Maßnahme gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG.

6. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. bis zur Ausführungsanordnung folgende Einschränkungen:

1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche
Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet,
hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume,
Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landes-kulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde
beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von
Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt
werden.

Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungsbedürftigkeit für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

7. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, gegenüber der die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

8. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

9. Bekanntmachung

Dieser Flurbereinigungsbeschluss inkl. des Flurstücksverzeichnisses (Anlage 1) und die Übersichtskarte (Anlage 2) werden in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt
Witzenhausen und in den angrenzenden Städten Bad Sooden-Allendorf,
Großalmerode und Hann. Münden sowie in den angrenzenden Gemeinden
Friedland, Neu-Eichenberg, Rosdorf, Staufenberg und der Verwaltungsgemeinschaft Hanstein-Rusteberg für die Gemeinden Bornhagen und Lindewerra
öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden der Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung inkl. des Flurstücksverzeichnisses (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 3) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der

Stadt Witzenhausen, Am Markt 1, 37213 Witzenhausen
Stadt Bad Sooden-Allendorf, Marktplatz 8, 37242 Bad Sooden-Allendorf
Stadt Großalmerode, Marktplatz 11, 37247 Großalmerode
Stadt Hann. Münden, Böttcherstraße 3, 34346 Hann. Münden
Gemeinde Friedland, Bönneker Straße 2, 37133 Friedland
Gemeinde Neu-Eichenberg, Lange Straße 27, 37249 Neu-Eichenberg
Gemeinde Staufenberg, Hannoversche Straße 21, 34355 Staufenberg
Gemeinde Rosdorf, Lange Straße 12, 37124 Rosdorf
Verwaltungsgemeinschaft Hanstein-Rusteberg, Steingraben 49, 37318 Hohengandern

während der Dienstzeiten.

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die
Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2646 abrufbar.

Begründung

Die Stadt Witzenhausen im Werra-Meißner-Kreis hat die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG in Teilen der Gemarkungen Hundelshausen, Witzenhausen und Dohrenbach beim zuständigen Amt für
Bodenmanagement Homberg (Efze) beantragt.

Anlass ist insbesondere die Unterstützung bei der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtline (WRRL) in Verbindung mit dem Programm „100 Wilde Bäche für Hessen“ im Bereich des Gewässers Gelster. Durch die Stadt Witzenhausen wird angestrebt, das Gewässer in einen guten ökologischen Zustand zu versetzen. So sollen bspw. breitere Gewässerrandstreifen eingerichtet und Maßnahmen zur Strukturverbesserung an der Gelster, wie Uferabflachungen und der Rückbau von Wanderhindernissen, ergriffen werden. Dafür müssen die bisherigen Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse am Gewässer angepasst werden. Das Flurbereinigungsverfahren soll bodenordnerisch bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen unterstützen und zur Auflösung von Landnutzungskonflikten der verschiedenartigen Belange wie z. B. der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes beitragen. Die Neuordnung und Zusammenlegung des zerstreuten Grundbesitzes soll hierbei im Besonderen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft beitragen.

Zur Ermöglichung und Ausführung von Maßnahmen zur Landentwicklung sollen zusammengefasst insbesondere folgende Ziele erreicht werden:

  • Neuordnung des Grundbesitzes
  • Unterstützung bei der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Verbindung mit dem Programm „100 wilde Bäche für Hessen“ durch Bodenmanagement
  • Verbesserung der naturnahen Entwicklung sowie des ökologischen Zustandes der Gewässer u. a. durch die Bereitstellung von Uferrandstreifen
  • Bodenordnerische Unterstützung für eine Aufnahme von Hochwasserspitzen und eine Nutzung von Flächen als Retentionsraum
  • Beitrag zur Auflösung von Landnutzungskonflikten zwischen Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Umwelt und Naturschutz
  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft, z. B. durch Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz
  • Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig geformten Flurstücken
  • Herbeiführen von rechtssicheren Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen
  • Ermöglichung von Maßnahmen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • Bodenordnerische Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen Dritter (z. B. Gewässerentwicklung)
  • Förderung sowie Schutz des Naturerlebnisraumes mit den Möglichkeiten der Bodenordnung
  • Unterstützung bei der Fortentwicklung der Freizeit- und Erholungsfunktion des ländlichen Raumes

Das Bodenordnungsverfahren wird als vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG angeordnet, da diese Verfahrensart in besonderer Weise dazu geeignet ist, die Umsetzung von Maßnahmen der Landentwicklung, der naturnahen Entwicklung von Gewässern sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den zu wahrenden landeskulturellen Belangen, dem Auftrag zur
Verbesserung der Agrarstruktur und den Interessen der beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern in Einklang zu bringen.

Die am Verfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden von der Flurbereinigungsbehörde am 12.11.2024 im Rahmen einer Aufklärungsversammlung in Hundelshausen gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten informiert.

Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt bzw. keine Bedenken oder Einwände erhoben.
Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG unterrichtet worden.

Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)
oder der Außenstelle
Goldbachstraße 12a, 37269 Eschwege

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Homberg (Efze), den 09.12.2024

          Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
         - Flurbereinigungsbehörde -

(LS)

           gez. Unterschrift

           Koch, Amtsleitung

Quelle: Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) - Flurbereinigungsbehörde -

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