Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Gewässerbenutzung anzusehen, die grundsätzlich einer wasserbehördlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Göttingen bedarf.
Lediglich die Entnahme von Wasser durch das Schöpfen mit Handgefäßen ist nach § 32 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) im Rahmen des Gemeingebrauchs davon ausgenommen. Daraus ergibt sich naturgemäß, dass es sich insgesamt nur um eine geringe Entnahmemenge handeln kann. Größere Entnahmen, insbesondere wenn Pumpen oder größere Behältnisse (Tanks) etc. benutzt werden, fallen dagegen nicht unter den erlaubnisfreien Gemeingebrauch.
Im oder am Gewässer dürfen keine festen Entnahmeeinrichtungen hergestellt werden. Ein Aufstau des Gewässers ist nicht zulässig.
Oberirdische Gewässer sind nach § 27 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes vermieden wird. Eine Wasserentnahme - insbesondere in Trockenzeiten - ist mit den Zielen einer ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung nicht/nur selten in Einklang zu bringen. So kann die einzelne Wasserentnahme unproblematisch sein, die Summe aller Entnahmen jedoch nur zu einer Belastung des Gewässrs führen.
Für Rückfragen steht Ihnnen gerne der Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde unter folgender Telefonnummer zur Verfügung:
Herr Werth
0551 5252454
Pressestelle Stadt Hann. Münden veröffentlicht für den Landkreis Göttingen