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19.01.2019

Bebauungsplan Nr. 067 "Steintor" mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Hedemünden - Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) Baugesetzbuch

Der Verwaltungssausschuss hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 auf Grundlage der Abwägung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit (§3 Abs. 1 BauGB) und der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) beschlossen den Bebauungsplan Nr. 067 „Steintor“ im Entwurf öffentlich auszulegen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 067 "Steintor" mit örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit

vom 28.01. bis 26.02.2019

während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude der Stadt Hann. Münden, Böttcherstraße 3, 2. Stock, Zimmer 208/209, zu jedermanns Einsicht und weiteren Erläuterungen ausgelegt.
Zusätzlich wird die Abwägung der nach §§ 3 Ab. 1, 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit ausgelegt. Sie enthält umweltbezogene Informationen insbesonders zu befürchteten Beeinträchtigungen der Hochwasserschutzbelange (Aktualität der Überschwemmungsgrenzen der Werra, bauliche Anlagen im Überschwemmungsgebiet), zum Erhalt bestehender Grünstrukturen und zur Abwasser- und Abfallbeseitigung. Desweiteren sind die im Umweltbericht dargelegten umweltbezogenen Informationen zu den Schutzgütern, die Eingriffsregelung sowie Darstellungen zu erforderlichen Kompensationsbedarfen und –maßnahmen als Bestandteil der Begründung einsehbar.

Die Unterlagen stehen im o.g. Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Hann. Münden unter https://www.hann.muenden.de/Rathaus-Politik/Bauen-Wohnen/Bauleitplanung/Aktuelle-Bauleitplanverfahren  zur Einsicht und zum Download bereit.
Stellungnahmen können während der Auslegungszeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Hann. Münden vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Darüber hinaus besteht im Fachdienst Stadtplanung die Möglichkeit sich unabhängig von der oben genannten Frist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

Bereitgestellt im Internet am 19.01.2019

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