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22.08.2017

Planfeststellungsverfahren für den Neubau der PWC-Anlage Langer Grund im Zuge der BAB A 7, Richtungsfahrbahn Kassel von Betr.-km 280,574 bis Betr.-km 281,693 in der Gemarkung Mollenfelde mit trassenfernen Kompensationmaßnahmen in der Stadt Hann.Münden und der Gemeinde Rosdorf

Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Gandersheim hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle P 20, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, beantragt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Mollenfelde sowie in der Stadt Hann.Münden und der Gemeinde Rosdorf beansprucht.

Die vorliegende Planung umfasst den Neubau einer unbewirtschafteten PWC-Anlage einschließlich WC-Gebäude mit 42 LKW-Parkständen, 34 PKW-Parkständen, 3 Busparkständen und Längsparkständen für Schwerlastverkehr sowie die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten:

UVPG Prüfkatalog (Unterlage 1a),
Erläuterungsbericht (U 1),
Übersichtskarten (U 2),
Übersichtslageplan (U 3),
Lagepläne (U 5),
Höhenpläne (U 6),
Grunderwerbsunterlagen (U 10),
Regelungsverzeichnis (U 11),
Regelquerschnitt (U 14.2),
Lagepläne mit Ver- u. Entsorgungsleitungen (U 16.1),
Immissionstechnische Untersuchung - Erläuterungsbericht (U 17.1),
immissionstechnische Untersuchung - Lagepläne der Immissionsorte (U 17.2),
Immissionstechnische Untersuchung - Berechnungsunterlagen (U 17.3),
Wassertechnische Untersuchung - Erläuterungsbericht (U 18.1),
Wassertechnische Untersuchung - Detailzeichnung (U 18.2),
Landschaftspflegerischer Begleitplan - Übersichtslagepläne (U 9.1),
Landschaftspflegerischer Begleitplan - Lagepläne (U 9.2),
Landschaftspflegerischer Begleitplan - Maßnahmenblätter (U 9.3),
Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation (U 9.4),
Landschaftspflegerischer Begleitplan - Erläuterungsbericht (U 19.1.1),
Landschaftspflegerischer Begleitplan - Bestands- und Konfliktplan (U 19.1.2),
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (U 19.2),
Fachbeitrag FFH-Vorprüfung Kreideberg/Ellerode (U 19.3),
Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (U 21).

II.

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom

04.09.2017 bis zum 04.10.2017

einschließlich im Bereich Liegenschaften der Stadt Hann. Münden, Böttcherstr. 3, 34346 Hann. Münden, Zimmer 302, während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.


Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview sowie auf der Internetseite der Stadt Hann. Münden auf www.hann.muenden.de eingesehen werden.
Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG Einwendungen gegen den Plan geltend machen. Die Einwendungen sind bis spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 18.10.2017, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Hann.Münden oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle P 20 (Planfeststellungsbehörde), Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover zu erheben.
Vor dem 04.09.2017 eingehende Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG).
Gem. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der VwGO gegen die Entscheidung einzulegen, bis spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 18.10.2017 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen gegen den Plan sind gem. § 73 Abs. 4 S. 6 i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ebenfalls nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Diese Bekanntmachung und die Auslegung der Planunterlagen dienen auch der In-Kenntnis-Setzung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG über den Inhalt und den Ort des Vorhabens.

(3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(5) Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

(6) Die Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c S. 1 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das vorstehende Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Zusammenfassend ist im Ergebnis dieser Vorprüfung festzustellen, dass durch das Bauvorhaben die Schutzgüter Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit, Wasser, Klima, Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter wegen der erheblichen Entfernung des Vorhabens zur nächstgelegenen Wohnbebauung, der hohen Vorbelastung des betr. Raumes durch Lärmimmissionen der A 7, des geringen Umfangs des Vorhabens und der zu versiegelnden Fläche, der Geringwertigkeit der betroffenen Böden, nur sehr eingeschränkter Bedeutung der beanspruchten Flächen für den Wasserschutz, das Nichtvorhandensein von Bodendenkmalen und archäologischen Fundstellen sowie eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden und Landschaft wird durch die geplanten Vermeidungs- (Bauzeitenregelungen, Schutzzäune, Oberbodenschutz) und Kompensationsmaßnahmen (dichte Heckenanpflanzungen, Entwicklung ruderaler Gras- und Staudenfluren, Entsiegelungsmaßnahmen an vier Standorten) ausgeschlossen.
Auch eine Gesamtbetrachtung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter führt zu dem Ergebnis, dass durch Wechselwirkungen keine anderweitige Gefährdung der Schutzgüter eintritt.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3a UVPG bekannt gemacht.

III.

Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre, § 9a FStrG). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Zugleich tritt die Anbaubeschränkung nach § 9 FStrG in Kraft.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).


Hann. Münden, 21.08.2017

Stadt Hann. Münden,
Der Bürgermeister

Harald Wegener

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