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16.09.2021

Wahlbekanntmachung der Stadt Hann. Münden

über die Durchführung der Stichwahl zur Landrätin/zum Landrat (Landratswahl) im Landkreis Göttingen und der Stichwahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister in der Stadt Hann. Münden am 26. September 2021

1. Am 26. September 2021 finden in der Stadt Hann. Münden folgende Stichwahlen statt:

Die Stichwahl zur Wahl der Landrätin/des Landrates (Landratswahl) im Landkreis Göttingen

sowie die Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Hann. Münden.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Hann. Münden ist in 25 Wahlbezirke und 10 Briefwahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten ab dem 09.08.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten für die Stichwahl keine erneute Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und nach § 19 Abs. 2 NKWG für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen.

3. Die Stimmzettel für die Stichwahlen werden amtlich hergestellt und enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jede Bewerberin und jeden Bewerber zur Kennzeichnung.
Für die Direktwahl hat jede wählende Person jeweils eine Stimme.

4. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, der/dem die Stimme gelten soll. Sie vergibt jedoch nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst ungültig!

5. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen.

6. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder
  2. durch Briefwahl wählen.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Stichwahl können nach § 19 NKWG beantragt werden, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Wahl gestellt worden ist. Bei der Stadt Hann. Münden können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich, schriftlich oder elektronisch (nicht telefonisch und nicht per SMS), bis Freitag, den 24.09.2021, 13:00 Uhr beantragt werden. Im Antrag sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und die Wohnanschrift anzugeben.

Im Fall einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann noch bis zum Wahltag am 26.09.2021, 15:00 Uhr, ein Wahlschein beantragt werden.

Wahlberechtigten Personen, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Wahltag, den 26.09.2021, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

7. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

  1. Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel; finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
  2. Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
  6. Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

8. Wer keinen Walschein besitzt, kann nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahllokal wählen.

9. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechtes durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

10. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, wenn diese unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.

Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

11. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

12. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.

Hann. Münden, 16.09.2021

Stadt Hann. Münden
Der Bürgermeister
In Vertretung

gez. Axel Grünewald

Allgemeiner Stellvertreter

Bereitgestellt im Internet am 16.09.2021.

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