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26.08.2021

Wahlbekanntmachung zu den Kommunalwahlen am 12.09.2021 in der Stadt Hann. Münden gem. § 41 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)

1. Am 12. September 2021 finden in der Stadt Hann. Münden folgende Kommunalwahlen statt:

Wahl der Abgeordneten von Vertretungen

Kreiswahl, Gemeindewahl und Ortsratswahlen in den Ortschaften Bonaforth, Gimte, Hedemünden, Hemeln, Laubach, Lippoldshausen, Mielenhausen, Oberode, Volkmarshausen und Wiershausen

sowie Direktwahlen

Wahl der Landrätin/des Landrates und Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Eine bezüglich der Direktwahlen mögliche Stichwahl findet am Sonntag, den 26.09.2021 statt.

2. Die Stadt Hann. Münden ist in 25 Wahlbezirke und 10 Briefwahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten ab dem 09.08.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahl der Abgeordneten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung.

Die Stimmzettel für die Direktwahlen enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jede Bewerberin und jeden Bewerber zur Kennzeichnung.

4. Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen. Dieses gilt jeweils für die Kreiswahl, Gemeinderatswahl und Ortsratswahl, sofern sie dafür wahlberechtigt ist. Für die Direktwahlen hat jede wahlberechtigte Person jeweils eine Stimme.

5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie

5.1 bei der Wahl der Abgeordneten die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber durch Ankreuzen von Feldern oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimmen gelten sollen.

Sie kann ihre Stimmen verteilen auf

  1. eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
  2. eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
  3. Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen,
  4. Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
  5. Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,

jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig!

5.2 bei den Direktwahlen auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimme gelten soll. Sie vergibt jedoch nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst ungültig!

6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen.

7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Wahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, nur durch Briefwahl teilnehmen.

9. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

  1. Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel; finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
  2. Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
  6. Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die wahlberechtigte Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag. Nähere Hinweise zur Briefwahl sind dem Wahlschein zu entnehmen.

10. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechtes durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

11. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, wenn diese unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.

12. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

13. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

14. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.

Hann. Münden, 26.08.2021

Stadt Hann. Münden
Der Bürgermeister

In Vertretung

gez. Axel Grünewald

Allgemeiner Stellvertreter

Bereitgestellt im Internet am 26.08.2021.

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