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11.05.2021

Wahlbekanntmachung zur Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Stadt Hann. Münden am 12. September 2021

Die Direktwahl für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters findet am 12. September 2021 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
Eine etwaige Stichwahl findet zwei Wochen später, am Sonntag, dem 26. September 2021 (gemeinsam mit der Bundestagswahl) ebenfalls in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

Gemäß § 45 b Abs. 4 des Niedes. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) fordere ich auf, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig bei der Stadt Hann. Münden, Gemeindewahlleitung, Böttcherstraße 3, 34346 Hann. Münden, einzureichen.
Die Einreichungsfrist endet gem. § 21 Abs. 2 NKWG am Montag, dem 26. Juli 2021, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist).

Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die bei der Gemeindewahlleitung angefordert werden können.
Wahlvorschläge können nach den §§ 21, 24 und 45 d NKWG von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) eingereicht werden. Wer sich selbst vorschlägt, hat die Regelungen des NKWG für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zu beachten.

Auf die besonderen Vorschriften über den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge in den §§ 21 ff. und 45 d NKWG sowie §§ 32 ff. der Nieders. Kommunalwahlordnung (NKWO) in der zurzeit geltenden Fassung weise ich ausdrücklich hin.

Ein Wahlvorschlag muss gemäß § 45 d Abs. 3 NKWG von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von 3 Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten (§ 45 d Abs. 2 NKWG).

Darüber hinaus muss ein Wahlvorschlag gem. § 45 d Abs. 3 NKWG unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Abs. 2 NKWO von mind. 160 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bestätigung der Wahlberechtigung erfolgt durch die Stadt Hann. Münden. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschrift gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Hat eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist lediglich die zuerst durch die Stadt Hann. Münden bestätigte Unterschrift gültig.
Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der Gemeindewahlleitung kostenfrei ausgegeben.

Folgende Parteien und Wählergruppen sind im Wahlbereich der Stadt Hann. Münden nach § 45 b Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 NKWG von der Verpflichtung zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit.

Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Freie Demokratische Partei (FDP),
DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.),
Alternative für Deutschland (AfD),
Liberal Konservative Reformer (LKR),
BürgerForum Hann. Münden (BFMÜ),
Wählerinitiative Münden aktiv (MÜNA).

Für den bisherigen Amtsinhaber sind Unterstützungsunterschriften ebenfalls nicht erforderlich (§ 45 b Abs. 4 NKWG).

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 NKWG nicht erfüllen und daher nicht genannt sind, können als Parteien nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl mit den erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 14. Juni 2021 bei der Nieders. Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 NKWG).

Hann. Münden, 10. Mai 2021
Der Gemeindewahlleiter

gez. Axel Grünewald

Städtischer Rat


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