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28.09.2016

Widerspruchsrecht bei Datenübermittlungen

Der Fachdienst Melde- und Ausweisservice der Stadt Hann. Münden teilt mit, dass nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetztes (BMG) meldepflichtige Einwohner/Innen das Recht haben, in den dort genannten Fällen der Übermittlung ihrer gespeicherten Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Bei den in den Bestimmungen genannten Fällen handelt es sich um:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht der-selben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört (§ 42 Abs. 3 BMG),
     
  • Übermittlung zu Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG).
     
  • Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusam-menhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 1 BMG)
     
  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)
     
  • Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG).

Sollte von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht werden, wird für die Antragstellung darum gebeten, im Fachdienst 3.2 Melde- und Ausweisservice der Stadt Hann. Münden. Böttcherstraße 3, 34346 Hann. Münden, vorzusprechen.

Hann. Münden, 28.09.2016

Stadt Hann. Münden
Der Bürgermeister
Im Auftrage

gez. Unterschrift

(Liebrecht)
Stadtoberamtsrat

 

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