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Handwerkerparkausweis / Parkausweis für soziale Dienste

Leistungsbeschreibung

Es handelt sich um ein Kooperationsmodell von Stadt und Landkreis Göttingen, Stadt Duderstadt und Stadt Hann. Münden.

Um eine effektive Leistungserbringung zu gewährleisten, werden Handwerkbetrieben oder handwerkähnlichen Betrieben sowie sozialen Diensten folgende Ausnahmegenehmigungen von Halte- und Parkverboten ermöglicht:

  • im/in durch Z 286 oder Z 290.1 VzKat ausgewiesenen/r, eingeschränkten/r Haltverbot/-zone
  • an Parkscheinautomaten, Parkuhren ohne Entrichtung der Gebühr
  • auf Bewohnerparkplätzen - für Handwerkbetriebe: bis 16.00 Uhr – für soziale Dienste: darüber hinaus
  • in Parkscheibenbereichen über die erlaubte Höchstdauer hinaus - für Handwerkbetriebe: ohne Verwendung der Parkscheibe – für soziale Dienste: für maximal 2 Std.

zu parken.

Gemeindeabhängige Regelungen:

  • Die Genehmigung gilt nicht in der durch Z 242.1 VzKat ausgewiesenen Fußgängerzone (FGZ) der Stadt Göttingen.
  • Das Befahren und Parken in der Fußgängerzone der Stadt Duderstadt wird gestattet.
  • Die mit Z260 VzKat ausgewiesenen Innenstadtbereiche in Hann. Münden dürfen befahren werden. Die mit Z242 VzKat ausgewiesene Fußgängerzone in Hann. Münden darf nur zu den ausgewiesenen Ladezeiten befahren werden.

Für Soziale Dienste gilt die Genehmigung grundsätzlich unter Verwendung der Parkscheibe jeweils für bis zu max. 2 Std. je Parkvorgang. Sie gilt nur für die Dauer der Betreuung und Versorgung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen, die außerhalb des eigenen Betriebssitzes durchgeführt wird.

Für Handwerkbetriebe gilt sie nur während der Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten.

Was muss ich beachten?

Der Antrag muss ab dem 01.01.2019 schriftlich und durch den Firmeninhaber gestellt werden.

Die Genehmigungskarten werden nur mit Fahrzeugbindung (Kennzeichen auf Genehmigungskarte) vergeben. Es ist anzugeben, für wie viele Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Hierbei können bis zu drei Fahrzeuge auf eine Ausnahmegenehmigung eingetragen werden.

Voraussetzungen

Soziale Dienste:

Als Einrichtungen der Sozialen Dienste werden generell anerkannt:

  • Alten- und Krankenpflegedienste
  • Hebammen
  • Physiotherapie- und Massagenpraxen (nur, wenn Hausbesuche durchgeführt und nachgewiesen werden).

Nicht anerkannt werden Einrichtungen der Jugendhilfe, Familienwerke, Familienhilfen, Haushaltshilfen.

Es muss eine Bestätigung von Kranken- oder Pflegekasse vorgelegt werden, dass die Institution anerkannt ist.

Die Fahrzeuge, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, müssen auf die Institution als Fahrzeughalter zugelassen sein. Die Fahrzeuge müssen zudem auf beiden Fahrzeuglängsseiten die Firmenaufschrift haben und dürfen nur ausschließlich für Pflegetätigkeiten eingesetzt werden.

Handwerkbetriebe / handwerkähnliche Betriebe:

Als Handwerker kann angesehen werden:

  • wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist,
  • sowie derjenige, der eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt (z.B. Wartungsdienste; Firmen, die Großgeräte installieren; Hausmeisterdienste)
  • von Hausmeister- und Wartungsdiensten ist im Einzelfall der Nachweis zu erbringen, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen

Es können nur Fahrzeuge anerkannt werden, deren Einrichtung und Ausstattung zur Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten beim Kunden vor Ort geeignet und auch dazu typischerweise bestimmt sind. Dies trifft regelmäßig nur auf Werkstattwagen (mit eingebauten Geräten/ Maschinen, Ersatzteilen etc.), Pritschenwagen ggfs. mit Spriegel und (Klein-) LKW (bis 7,49 t) zu.

Die Service-, Montage- oder Werkstattfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit einer deutlich lesbaren Firmenaufschrift versehen sein. Die Fahrzeuge, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, müssen auf die Firma als Fahrzeughalter zugelassen sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für einen Neuantrag:
• Gewerbeanmeldung, ggf. Handelsregisterauszug - für Handwerkbetriebe
• Bestätigung von der Kranken- oder Pflegekasse, dass die Institution anerkannt ist - für soziale Dienste
• Zulassungsbescheinigung Teil I für jedes Kfz

Für eine Verlängerung:
• Zulassungsbescheinigung Teil I für jedes Kfz

Welche Gebühren fallen an?

Gebührenhöhe ist abhängig vom Gültigkeitszeitraum: 5,00 € bis 75,00 €. Die längst mögliche Genehmigungsdauer beträgt 1 Jahr und kostet 75,00 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch frühst möglich gestellt werden. Es sollte mit einer Bearbeitungszeit von zwei Wochen gerechnet werden.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Stadt Hann. Münden - Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Sprechzeiten - Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Nach Online-Terminvergabe oder mündlicher Terminvereinbarung.
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