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Zweitwohnungssteuer

Leistungsbeschreibung

Die Zweitwohnungssteuer ist keine Besonderheit der Stadt Hann. Münden, sondern wird in vielen Städten und Gemeinden der Bundesrepublik zum Teil bereits seit über 30 Jahren erhoben.
Die Zweitwohnungssteuer wird erhoben für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, wenn sie der Inhaberin bzw. dem Inhaber als Nebenwohnung dient. Inhaber kann der Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigte der Zweitwohnung sein.

Als Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist jeder baulich umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.
Die Beurteilung einer Wohnung als Zweitwohnung setzt das Vorhandensein einer Erstwohnung voraus.
Jede Nebenwohnung in Hann. Münden, die jemand neben seiner Hauptwohnung unterhält, unterliegt der Zweitwohnungssteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Hauptwohnung in Hann. Münden oder einer anderen Gemeinde befindet.

Die Zweitwohnungssteuer ist eine sogenannte Aufwandsteuer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von den Gemeinden erhoben werden darf. Besteuert wird der zusätzliche Aufwand, den jemand betreibt, indem er neben seiner Erstwohnung zusätzlich noch eine zweite Wohnung unterhält. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, die der Satzungsgeber besteuern darf.

Erforderliche Unterlagen

(Bitte bei Abgabe der Steuererklärung mitbringen!)

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vollständiger Miet-/Nutzungsvertrag

Rechtsgrundlagen

Servicezeiten - Fachdienst Steuern und Beiträge

montags bis freitags
von 07:30 bis 12:00 Uhr

donnerstags zusätzlich
von 12:00 bis 16:00 Uhr

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