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06.07.2017

Planfeststellung für den Umbau der beiden Knotenpunkte B 3 / B 80 beidseitig der Weserbrücke einschließlich Bauwerkserneuerung in Hann. Münden

Der Landkreis Göttingen, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Wege der Umsetzung der Baumaßnahme einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Münden beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom

17.07.2017 bis 17.08.2017

im Bereich Liegenschaften der Stadt Hann. Münden, Böttcherstraße 3, im Zimmer 302 während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem wird der Plan im Internet auf der Internetseite der Stadt Hann. Münden (www.hann.muenden.de) unter Amtliche Bekanntmachungen ab dem 17.07.2017 veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Abs. 1 VwVfG).

  1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 31.08.2017 beim Landkreis Göttingen, Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen oder bei der Stadt Hann. Münden, Böttcherstraße 3, 34346 Hann. Münden Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans. 
  3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
    Sofern ein/e Beteiligte/r den Erörterungstermin nicht wahrnimmt, kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 
  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen gemäß § 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und die Veränderungssperre gemäß § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

Hann. Münden, 06.07.2017

Stadt Hann. Münden
Der Bürgermeister

gez. Unterschrift

Harald Wegener

 

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