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09.06.2020

Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen zur Städtebauförderung im Stadtteil Neumünden

Der Rat der Stadt Hann. Münden hat in seiner Sitzung am 08.04.2020 den Beginn und die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für ein abgegrenztes Untersuchungsgebiet im Stadtteil Neumünden gemäß § 141 Baugesetzbuch beschlossen. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (Lageplan) ist im Internet auf der Homepage der Stadt Hann. Münden abrufbar. Darüber hinaus ist der Lageplan im Verwaltungsgebäude Böttcherstraße 3, Zimmer Nr. 301 vom 10.06.2020 bis 26.06.2020 ausgelegt und kann dort nach vorheriger Terminabsprache unter Tel. 05541/75-232 eingesehen werden.
Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt:

  • Aufbau eines sozialen und kulturellen Stadtteillebens
  • Belebung einer sozialen, kulturellen, bildungs- und freizeitbezogenen Infrastruktur
  • Verbesserung des Wohnungsbestandes
  • Aufwertung des Wohnumfeldes und der Ökologie einschließlich Mobilität

Um die Ergebnisse aus dem Integrierten Energetischen Quartierskonzept für die vorbereitenden Untersuchungen verwenden zu können, soll die Gebietsabgrenzung aus diesem Quartierskonzept übernommen werden. Aus den vorbereitenden Untersuchungen könnte sich allerdings auch eine andere Gebietsabgrenzung für das angestrebte Städtebauförderprogramm ergeben.

Auf die Auskunftspflicht nach § 138 Baugesetzbuch wird im Rahmen dieser amtlichen Bekanntmachung hingewiesen.

Hinweise:

  1. Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden (§138 Abs. 1 Baugesetzbuch). Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Abs. 4 i. V. m. § 208 Satz 2 bis 4 Baugesetzbuch).

Diese Verfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5 in 37073 Göttingen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.

Hann. Münden, 04.06.2020

Stadt Hann. Münden
Der Bürgermeister

gez.

Harald Wegener

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