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11.08.2022

Auch Wohnungsgeber haben eine Meldepflicht

11.08.2022

Neben den umziehenden Personen haben auch die Wohnungsgeber eine Meldepflicht.

Mit Änderung des Melderechts im Jahre 2015 wurde auch die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber bei der Erfüllung der Meldepflicht wiedereingeführt. In letzter Zeit scheint dies aber zusehends in Vergessenheit geraten zu sein, so dass dies zu einem vermehrten Verwaltungsaufwand geführt hat.

Vor diesem Hintergrund weist der Melde- und Ausweisservice darauf hin, dass die Wohnungsgeber verpflichtet sind, bei der An-, Ab - oder Ummeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug (innerhalb von 2 Wochen) schriftlich zu bestätigen. Das Formular und weitere Informationen sind unter www.hann.muenden.de zu finden

Die Wohnungsgeberbestätigung kann durch den Wohnungsgeber direkt an die Meldebehörde gesandt werden oder die Bestätigung ist der meldepflichtigen Person für die Anmeldung mitzugeben.

Der Wohnungsgeber kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

Auch kann die Meldebehörde von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 € geahndet werden.

Autor/in: Online-Redaktion der Stadtverwaltung

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