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29.04.2020

Maskenpflicht: Regelungen des Gesundheitsamts für Stadt und Landkreis Göttingen erweitern Vorgaben des Landes

Göttingen, 29.04.2020: Seit Montag, 27. April 2020, gilt die sogenannte Maskenpflicht. Das heißt: In bestimmten Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (kurz: MNB; Maske, Schal, Tuch, Buff, selbsthergestellte Stoffmaske oder Ähnliches) zu tragen. Jede und jeder ist verpflichtet, selbst für die Ausstattung mit einer Maske zu sorgen. Einmal-Masken sind beispielsweise in Apotheken erhältlich.

Sowohl das Land Niedersachsen als auch das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen haben zur Maskenpflicht Regeln aufgestellt. Die Regeln des Gesundheitsamts erweitern dabei die des Landes.

Die Maskenpflicht gilt per Landesverordnung für

  • Besucher*innen in Geschäften und Einkaufscentern
  • die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in folgenden Geschäften, Betrieben und Einrichtungen: Lebensmittel- und Getränkehandel; Wochenmärkte und Hofläden; Abhol- und Liederdienste; Bau- und Gartenmärkte; Blumenhandel; Tierbedarfshandel; Brief- und Versandhandel; Poststellen; Tankstellen; Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel; Kfz- und Fahrradwerkstätten; Reinigungen; Zeitungsverkaufsstellen; Waschsalons; Verkaufsstellen für ÖPNV-Tickets; Blumenläden; Autowaschanlagen und – ab Montag, 4. Mai 2020 unter Auflagen – Frisöre (nur die/der Frisör*in selbst muss eine MNB tragen, nicht die Kund*innen)
  • öffentliche Verkehrsmittel inklusive Haltestellen und Aufenthaltsbereiche

Ergänzend verpflichtet das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen Menschen im Kreisgebiet zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter anderem

  • in Krankenhäuser, Heimen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • bei Arztbesuchen und medizinische Behandlungen (ambulant und stationär, psychotherapeutisch, zahnmedizinisch, heilberuflich) sowie Hebammenleistungen und Besuche bei Ergotherapie und Osteopathie
  • bei Besuchen in Einrichtungen und Dienststellen des Landkreises und aller kreisangehörigen Gemeinden (inklusive Stadt Göttingen)
  • für das Bringen oder Abholen von Kindern zum Präsenzunterricht an Schulen oder zur Notbetreuung, ebenso bei Kindertageseinrichtungen, aber nur auf dem jeweiligen Grundstück der Kita bzw. Schule
  • für das Abholen von Speisen und Getränken beim Außer-Haus-Verkauf von Restaurants und Imbissen
  • auf Schulgrundstücken und in Schulgebäuden außerhalb von Unterrichts- und Verwaltungsräumen, also auf den Fluren, auf dem Schulhof und überall dort, wo der Mindestabstand nicht immer einzuhalten ist

Einzelne Regelungen haben bei Betroffenen verstärkt zu Nachfragen geführt. Daraus hat sich ein Anpassungsbedarf ergeben, der in der kommenden Woche durch eine neue Verfügung des Gesundheitsamts für Stadt und Landkreis Göttingen berücksichtigt wird. Bis dahin gilt, dass Kita-Kinder keine Maske tragen müssen, auch wenn sie das 6. Lebensjahr vollendet haben.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Menschen mit Vorerkrankungen, die das Atmen erschweren (eine Bescheinigung bzw. ein Attest der/des behandelnden Arztes sollte dies ausdrücklich dokumentieren). Für Beschäftigte beispielsweise im Einzelhandel oder in öffentlichen Einrichtungen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Die Entscheidung darüber hat jedoch die/der jeweilige Arbeitgeber*in zu fällen.

Stadt Hann. Münden veröffentlicht für die Stadt Göttingen - Fachbereich Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen

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