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Schuss- bzw. Dekorationswaffen: Unbrauchbarmachung

Leistungsbeschreibung

Ab dem 01.09.2020 ist der Erwerb, Besitz, das Überlassen, das Vernichten und das Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen / Dekorationswaffen der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Auch das Unbrauchbarmachen einer in Besitz befindlichen scharfen Schusswaffe durch einen Büchsenmacher ist der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Es wird zwischen Alt-Dekorationswaffen und Neu-Dekorationswaffen unterschieden:

Alt-Dekorationswaffen:

Als Alt-Dekorationswaffe gelten alle Schusswaffen, die vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden und nicht über eine Deaktivierungsbescheinigung gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG verfügen.

Für Alt-Dekorationswaffen gilt eine Besitzstandswahrung – es bestehen zunächst keine Anzeigepflichten. Wird eine Alt-Dekorationswaffe an einen Berechtigten dauerhaft überlassen, endet die Besitzstandswahrung. Die Überlassung ist nur möglich, wenn die Waffe über eine Deaktivierungsbescheinigung (neue Version der Bescheinigung ab 28.06.2018) eines Beschussamtes verfügt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Waffe als Neu-Dekorationswaffe.

Neu-Dekorationswaffen:

Als Neu-Dekorationswaffen gelten alle unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nach den Bestimmungen gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 zum WaffG unbrauchbar gemacht wurden und über eine Deaktivierungsbescheinigung (neuer Art ab dem 28.06.2018) verfügen.

Neu-Dekorationswaffen unterliegen ab dem 01.09.2020 der Anzeigepflicht. Zur Anzeige ist der vollständig ausgefüllte Vordruck „Anzeige deaktivierte Waffen“ zusammen mit dem Original der Deaktivierungsbescheinigung bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Rechtsgrundlage

Formulare

  • Anzeige für deaktivierte Schusswaffen gem. § 37d WaffG

Sprechzeiten - Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Nach Online-Terminvergabe oder mündlicher Terminvereinbarung.
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