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09.01.2026

Damit alle unbeschadet durch den Winter kommen

Fachdienst Sicherheit und Ordnung weist auf Winterdienstverpflichtung hin

09.01.2026

Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Hann. Münden weist aufgrund der aktuellen Wetterlage auf die Winterdienstverpflichtung hin.

Grundsätzlich sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken für das Schneeräumen und das Bestreuen bei Glätte an allen öffentlichen Flächen zuständig, die an das Grundstück angrenzen. Das bedeutet bei Eckgrundstücken, dass zu zwei Grundstücksseiten die öffentliche Fläche von Schnee und Eis frei geräumt werden muss.

• Zu den Pflichten gehört die Schneeräumung und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte auf den Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen, und zwar muss jeder Grundstückseigentümer die öffentlichen Flächen entlang seines Grundstücks, dazu gehören auch die Gehwege an Haltestellen, von Schnee und Eis räumen.

• Dies gilt auch für Straßen, in denen nur einseitig ein Gehweg vorhanden ist. Hier ist der Gehweg von jenen Grundstückseigentümern zu räumen, an deren Grundstücke der Gehweg grenzt.

• In beiden vorgenannten Fällen ist zu beachten, dass als Gehweg nicht nur der Bürgersteig mit Hochbord gilt. Auch niveaugleich ausgebaute Flächen oder durch farbliche Markierung von der Fahrbahn abgetrennte Flächen gelten rechtlich als Gehweg.

• Gibt es in einer Straße oder in Teilstücken einer Straße gar keinen Gehweg, so ist dort ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 Meter Breite neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn zu räumen. Im Jahr 2026 obliegt diese Verpflichtung den Eigentümern oder Besitzern der Grundstücke auf der Straßenseite mit gerader Grundstücksnummer. In reinigungspflichtigen Straßen mit ausschließlich geraden oder ungeraden Grundstücksnummern besteht die Reinigungspflicht stets beidseitig.

• Fußwege (in der Regel nicht befahrbare Verbindungen zwischen Straßen im Bereich von Wohngebieten) mit einer Breite von bis zu 2 Meter sind bis zu deren Mitte zu räumen; Fußwege mit einer Breite von mehr als 2, Meter sind auf eine Breite von 1 Meter zu räumen.

Die Schneeräumung und das Bestreuen bei Glätte sind zur Sicherung des Fußgängerverkehrs, mindestens aber in der Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr durchzuführen. Bei Bedarf ist das Räumen und Bestreuen zu wiederholen.

Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, bzw. dem Rad- oder Gehweg gefährdet oder behindert wird. Das heißt auch, dass Einmündungen von Straßen und Wegen oder Brücken nicht mit Schnee zugeschaufelt werden dürfen.

Pflichtverletzungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem entsprechenden Verwarngeld geahndet werden können. Damit es nicht soweit kommt, bittet die Stadtverwaltung alle Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer um Beachtung der Winterdienstverpflichtung. 

Für Fragen zu den bestehenden Regelungen steht Ihnen die Stadt Hann. Münden, Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Tel. 05541/75-204 zur Verfügung.

Autor/in: Pressestelle Stadt Hann. Münden

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