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Hebesatz der Grundsteuer B soll sinken

Stadt will im Zuge der Grundsteuerreform keine Mehreinnahmen generieren

02.12.2024

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber dazu aufgefordert, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Mit dem Gesetz vom 7. Juli 2021 hat der niedersächsische Landtag das niedersächsische Grundsteuergesetz verabschiedet. Nach dem sogenannten Flächen-Lage-Modell werden die Flächen des Grund und Bodens sowie des Gebäudes mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem sogenannten Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die gute bzw. schlechte Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück multipliziert. Dieses gilt jedoch nur für die Grundsteuer B. Für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen findet weiterhin das Grundsteuergesetz des Bundes Anwendung.

Nach dem niedersächsischen Grundsteuergesetz mussten alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer elektronisch eine Feststellungserklärung beim Finanzamt Göttingen einreichen, wonach das Finanzamt die Grundsteuermessbeträge ab 2025 neu zu berechnen und diese allen Steuerpflichtigen per Grundsteuermessbescheid auf dem Postweg zu übersenden hatte.

Die zukünftig zu zahlenden Grundsteuerbeträge ergeben sich aus der Multiplikation der neu ermittelten Messbeträge mit den jeweiligen Hebesätzen der Kommunen und Städte. Da Grund- und Immobilienbesitz durch das Finanzamt nach anderen Gesichtspunkten als bisher bewertet werden, wird die Neuberechnung für den Großteil Mündener Immobilien- und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer eine Mehr- oder Minderbelastung zur Folge haben.

Aufgrund fehlender vorliegender elektronischer Grundsteuer-Messbescheide vom Finanzamt Göttingen können die Gesamtsummen der Messbeträge, und somit das Grundsteueraufkommen, derzeit durch die Stadtverwaltung nur geschätzt bzw. hochgerechnet werden, wobei bei der Grundsteuer B mittlerweile etwa 98 Prozent der Datensätze vorliegen. Grund für die notwendige Schätzung sind fehlende oder unstimmige Feststellungserklärungen der Pflichtigen bzw. Rückstände seitens des Finanzamtes.

Das Reformgesetz sieht vor, dass sich Kommunen und Städte nicht an der Neuregelung bereichern sollen, weshalb sie ihre Hebesätze entsprechend anpassen müssen, um gleichbleibende Grundsteuereinnahmen zu erzielen. Die Stadt Hann. Münden wird die geforderte Anpassung während der bevorstehenden Ratssitzung am 12. Dezember 2024 vornehmen.

Vorab wurde der aufkommensneutrale Vorschlag der Stadtverwaltung während der Finanzausschusssitzung am heutigen Montag vorgestellt, beraten und einstimmig für die finale Entscheidung im Rat verabschiedet: Während die Grundsteuer A mit 500 Prozentpunkten unverändert bleiben würde, soll die Grundsteuer B von 540 auf 430 Prozentpunkte gesenkt werden. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer soll unverändert bei 460 Prozentpunkten bleiben. Die Stadtverwaltung rechnet bei der Grundsteuer A mit einem Aufkommen von zirka 109.000 Euro. Die Einnahmen für die Grundsteuer B würden gleichbleibend zirka 5,2 Mio. Euro betragen.

Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer voraussichtlich im Januar erhalten.

Autor: M. Simon / Pressestelle Stadt Hann. Münden, 09.01.2025 
Quelle: Fachdienst Steuern und Beiträge 

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