Feldgehölzschauen: Regionalbeauftragte sind Ansprechpartner Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft
GÖTTINGEN, 14.09.2021
In Landschaftsschutzgebieten des Landkreises Göttingen bedürfen die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen (Hecken und Gebüsche heimischer Arten) und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege beantragt werden. Die Regionalbeauftragten prüfen vor Ort im Rahmen einer sogenannten Feldgehölzschau, ob der Antrag genehmigt werden kann. Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen möglich, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt.
Die Regionalbeauftragten sind jeweils für eine Gemeinde zuständig (ohne Stadt Göttingen). Sie sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar:
Flecken Adelebsen
Frau Dr. Ammer 05506 950 691
Gemeinde Bad Grund (Harz)
Herr Mann 0171 565 85 17
Stadt Bad Lauterberg im Harz
Frau Quandt 0175 635 49 00
Stadt Bad Sachsa
Herr Bosse 05523 34 45 oder 0171 612 58 32
Flecken Bovenden
Herr Dr. Corsmann 05594 81 33 oder 0174 919 25 75
Samtgemeinde Dransfeld
Herr Arnaschus 05546 18 97 oder 0170 631 44 35
Stadt Duderstadt
Herr Kracht 05527 51 75 oder 0175 674 06 05
Gemeinde Friedland
Herr Mingram 0151 588 471 29
Samtgemeinde Gieboldehausen
Herr Lange 05529 13 57
Gemeinde Gleichen
Herr Höhne 05527 998 99 49 oder 0160 760 91 92
Stadt Hann.Münden
Herr Kornau 0157 877 930 81
Samtgemeinde Hattorf am Harz
Herr Armbrecht 05521 67 80
Stadt Herzberg am Harz
Herr Große 0151 466 023 55
Stadt Osterode am Harz
Herr Buff 0171 894 07 29
Samtgemeinde Radolfshausen
Herr Birke 05507 72 24
Gemeinde Rosdorf
Herr Kotzan 0176 803 374 03
Gemeinde Staufenberg
Herr Nemitz 05543 910 258 oder 0174 901 94 59
Gemeinde Walkenried
Herr Kelka 0171 867 46 26
Hintergrund:
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope (gem. § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz, NAGBNatSchG) oder besondere Artenschutzregelungen betroffen sind, beispielsweise die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund.