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Feldgehölzschauen: Regionalbeauftragte sind Ansprechpartner Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft

GÖTTINGEN, 14.09.2021

In Landschaftsschutzgebieten des Landkreises Göttingen bedürfen die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen (Hecken und Gebüsche heimischer Arten) und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege beantragt werden. Die Regionalbeauftragten prüfen vor Ort im Rahmen einer sogenannten Feldgehölzschau, ob der Antrag genehmigt werden kann. Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen möglich, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt.

Die Regionalbeauftragten sind jeweils für eine Gemeinde zuständig (ohne Stadt Göttingen). Sie sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar:

Flecken Adelebsen

Frau Dr. Ammer 05506 950 691

Gemeinde Bad Grund (Harz)

Herr Mann 0171 565 85 17

Stadt Bad Lauterberg im Harz

Frau Quandt 0175 635 49 00

Stadt Bad Sachsa

Herr Bosse 05523 34 45 oder 0171 612 58 32

Flecken Bovenden

Herr Dr. Corsmann 05594 81 33 oder 0174 919 25 75

Samtgemeinde Dransfeld

Herr Arnaschus 05546 18 97 oder 0170 631 44 35

Stadt Duderstadt

Herr Kracht 05527 51 75 oder 0175 674 06 05

Gemeinde Friedland

Herr Mingram 0151 588 471 29

Samtgemeinde Gieboldehausen

Herr Lange 05529 13 57

Gemeinde Gleichen

Herr Höhne 05527 998 99 49 oder 0160 760 91 92

Stadt Hann.Münden

Herr Kornau 0157 877 930 81

Samtgemeinde Hattorf am Harz

Herr Armbrecht 05521 67 80

Stadt Herzberg am Harz

Herr Große 0151 466 023 55

Stadt Osterode am Harz

Herr Buff 0171 894 07 29

Samtgemeinde Radolfshausen

Herr Birke 05507 72 24

Gemeinde Rosdorf

Herr Kotzan 0176 803 374 03

Gemeinde Staufenberg

Herr Nemitz 05543 910 258 oder 0174 901 94 59

Gemeinde Walkenried

Herr Kelka 0171 867 46 26

Hintergrund:

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope (gem. § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz, NAGBNatSchG) oder besondere Artenschutzregelungen betroffen sind, beispielsweise die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund.

Autor: Stadt Hann. Münden veröffentlicht für den Landkreis Göttingen, 17.09.2021 

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