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Winterdienst - Pflichten der Grundstückseigentümer

Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Hann. Münden möchte auf die Winterdienstverpflichtung für den bevorstehenden Winter 2021/2022 hinweisen.

Grundsätzlich sind die Eigentümer von Grundstücken für das Schneeräumen und das Bestreuen bei Glätte an allen öffentlichen Flächen zuständig, die an das Grundstück angrenzen. D. h. bei Eckgrundstücken, dass zu zwei Grundstücksseiten die öffentliche Fläche von Schnee und Eis frei geräumt werden muss.

• Zu den Pflichten gehört das Räumen von Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen, und zwar muss jeder Grundstückseigentümer die öffentlichen Flächen entlang seines Grundstücks, dazu gehören auch die Gehwege an Haltestellen, von Schnee und Eis räumen.

• Dies gilt auch für Straßen, in denen nur einseitig ein Gehweg vorhanden ist. Hier ist der Gehweg von jenen Grundstückseigentümern zu räumen, an deren Grundstücke der Gehweg grenzt.

• In beiden vorgenannten Fällen ist zu beachten, dass als Gehweg nicht nur der Bürgersteig mit Hochbord gilt. Auch niveaugleich ausgebaute Flächen oder durch farbliche Markierung von der Fahrbahn abgetrennte Flächen gelten rechtlich als Gehweg.

• Gibt es in einer Straße oder in Teilstücken einer Straße gar keinen Gehweg, so ist dort ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m Breite neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn zu räumen. Im Jahr 2021 obliegt diese Verpflichtung den Eigentümern oder Besitzern der Grundstücke auf der linken Straßenseite (in der Regel mit ungerader Grundstücksnummer). Ab dem 01.01.2022 gilt die Verpflichtung für die gegenüberliegende Seite.

• Fußwege (in der Regel nicht befahrbare Verbindungen zwischen Straßen im Bereich von Wohngebieten) mit einer Breite von bis zu 2,00 m sind bis zu deren Mitte zu räumen; Fußwege mit einer Breite von mehr als 2,00 m sind auf eine Breite von 1,00 m zu räumen.

Die Schneeräumung und das Bestreuen bei Glätte sind zur Sicherung des Fußgängerverkehrs, mindestens aber in der Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr durchzuführen. Bei Bedarf ist das Räumen und Bestreuen zu wiederholen.

Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, bzw. dem Rad- oder Gehweg gefährdet oder behindert wird. D. h. auch, dass Einmündungen von Straßen und Wegen oder Brücken nicht mit Schnee zugeschaufelt werden dürfen.

Pflichtverletzungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem entsprechenden Verwarngeld geahndet werden können.

22.11.2021 

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