Straßenreinigungsgebühren
Leistungsbeschreibung
Die Stadt Hann. Münden führt in den Straßen, in denen die Reinigung den Anliegern u. a. wegen des hohen Verkehrsaufkommens nicht zugemutet werden kann, die Straßenreinigung selbst durch. Für diese Reinigungstätigkeit werden nach der Straßenreinigungsgebührensatzung Gebühren erhoben.
Gebührenpflichtige sind sowohl die Eigentümer der anliegenden Grundstücke dieser Straßen als auch die Eigentümer der Grundstücke, die durch diese Straßen erschlossen werden, die sog. Hinterlieger.
Als Gebührenmaßstab wird seit vielen Jahren der sogenannte „Quadratwurzelmaßstab“ angewandt. Dabei wird die Quadratwurzel aus der jeweiligen Grundstücksfläche (Berechnungsfaktor) mit dem Gebührensatz der betreffenden Reinigungsklasse multipliziert.
In diesem Zusammenhang soll auf Folgendes hingewiesen werden:
Die Straßenreinigungsgebühr ist nicht das Entgelt für die Durchführung der Reinigung bzw. des Winterdienstes einer bestimmten Straßenstrecke vor dem Grundstück. Sie wird vielmehr als Gegenleistung dafür erhoben, dass die an dem Grundstück entlangführende Straße in der gesamten Länge durch die Stadt in einem sauberen und sicher benutzbaren Zustand gehalten wird.
Der Rat der Stadt Hann. Münden hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 sowohl eine neue Straßenreinigungsverordnung als auch eine neue Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen (siehe unten „Rechtsgrundlagen“). Damit sind zum 01.01.2024 umfangreiche Neuerungen in Kraft getreten;
u. a. wurden sämtliche Straßen im Stadtgebiet daraufhin überprüft, ob die Straßenreinigung/der Winterdienst durch die Anlieger oder die Stadt durchzuführen ist und welcher Reinigungsklasse (Sommerdienst) bzw. Prioritätsklasse im Winterdienst die Straßen zuzuordnen sind. Dabei wurden einige Straßen neu in das Verzeichnis der durch die Stadt zu reinigenden Straßen aufgenommen.
Nach der v. g. Straßenreinigungsgebührensatzung werden die Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst getrennt ermittelt und wie folgt in 3 Reinigungsklassen (RKl) und zwei Winterdienstklassen (Prioritätsklassen A und B) eingeteilt:
Reinigungsklasse I:
(Wöchentlich einmalige Reinigung): 3,12 €
Reinigungsklasse II:
(Wöchentlich dreimalige Reinigung): 9,36 €
Reinigungsklasse III:
(Wöchentlich fünfmalige Reinigung): 15,60 €
Prioritätsklasse A:
(Winterdienst): 0,37 €
Prioritätsklasse B:
(Winterdienst): 0,34 €
Aus dem Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungsverordnung - siehe im Abschnitt "Rechtsgrundlagen") ist für jeden Eigentümer erkennbar, ob „seine“ Straße von ihm selbst gereinigt werden muss oder ob dieses die Stadt für ihn erledigt. Übernimmt die Stadt die Reinigung, ist dann zu entnehmen, zu welcher/welchen Reinigungsklasse(n) die jeweilige Straße gehört.
Sollten Sie Fragen zur Einstufung Ihrer Straße zu einer Reinigungsklasse oder zur Durchführung Ihrer Reinigungspflichten haben, wenden Sie sich bitte an den Bereich 3 – Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Frau Hackspiel, Tel.: 05541 / 75206 oder per E-Mail.
Beispiel: Die Lange Straße gehört künftig zur Reinigungsklasse III und zusätzlich zur Prioritätsklasse B (Winterdienst).
Berechnung der Jahresgebühr anhand eines Beispiels für die Lange Straße ab 01.01.2024:
Grundstücksgröße = 250 qm => Quadratwurzel = 15,81
Jahresgebühr:
Grundsätzlich ist die Straßenreinigungsgebühr zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Ist der Jahresbetrag kleiner oder gleich 15,00 €, so ist der Gesamtbetrag am 15.08. eines Jahres zu zahlen. Ist der Jahresbetrag größer als 15,00 € und kleiner als 30,01 €, so ist dieser je zur Hälfte zum 15.02. und 15.08. zu entrichten.
Unabhängig von der Höhe der Straßenreinigungsgebühr besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Stadt gestellt werden.
Die Beträge können auf das Konto der Stadtkasse überwiesen oder mittels widerruflichem Lastschrifteinzugsverfahren vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht werden. Hierzu kann der abgestellte Vordruck verwendet werden.
Rechtsgrundlage
- Straßenreinigungsgebührensatzung und Satzung über die Übertragung der Reinigungspflicht der Stadt Hann. Münden (Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGS) ab dem 01.01.2024
- Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden vom 14.12.2023 (Straßenreinigungsverordnung - StrRVO)
- Veränderungen zum Straßenverzeichnis ab 01.01.2024
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachdienstes Steuern und Beiträge zu den bekannten Öffnungszeiten gern zur Verfügung. Sie können uns aber auch jederzeit eine Nachricht per E-Mail übersenden.
Servicezeiten - Fachdienst Steuern und Beiträge
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