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Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller Aufnahme

Volltext

Die Aufnahme der Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Marktsatzung.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.



Voraussetzungen

  • Standplatzgenehmigung

Erforderliche Unterlagen

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Kommunale Satzung



Spezielle Hinweise für Hann. Münden:

Anmerkung: Nachfolgend die zurzeit geltende Satzung der Stadt Hann. Münden:

Anmerkung: Nachfolgend die zurzeit geltende Satzung der Stadt Hann. Münden:

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.06.2015
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Sprechzeiten - Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Nach Online-Terminvergabe oder mündlicher Terminvereinbarung.
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