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Verwendung von Bioziden anzeigen

Nr. 99050052000000

Volltext

Als Arbeitgeber*in/Verwender*in sind Sie verpflichtet, dem Amt für Arbeitsschutz schriftlich oder elektronisch spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung anzuzeigen,

a) wenn Biozid-Produkte im Betrieb verwendet werden,
        1. die eingestuft sind:
             a) als akut toxisch Kat. 1, 2 oder 3,
             b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktions-toxisch Kat. 1A oder 1B oder
             c) spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 SE oder RE
         2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus im Rahmen der Zulassung die Verwendungskatgorie »geschulter berufsmäßiger Verwender« festgelegt wurde.
 
b) wenn die Verwendung von Biozid-Produkten erstmalig und den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr ist.



Ergänzung: Aufgrund vorgetragener Beschwerden und Hinweise auf Ratten wird der Befall an Ort und Stelle Formal durch die Ordnungsbehörde, oder u.a. in Einzelfällen bei Gaststätten gemeinsam mit dem Veterinäramt als Fachamt überprüft. Sollte ein Befall festgestellt werden, kann durch Erlass einer Ordnungsverfügung die Bekämpfung aufgrund der Nds. Rattenbekämpfungsverordnung i.V.m. dem Infektionsschutzgesetzes angeordnet und durchgesetzt werden. In den Fällen, wo eine Bekämpfung nicht erfolgt ist bzw. keinen Erfolg hatte, werden vom Amt für die öffentliche Ordnung Maßnahmen ergriffen.

Bei Rattenbefall auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen, Kanälen wird die Bekämpfung vom Baubetriebshof oder der Stadtentwässerung der Stadt Hann. Münden veranlasst.

Teaser

Als Arbeitgeber*in/Verwender*in müssen Sie die Verwendung von bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten der zuständigen Behörde anzeigen.

Voraussetzungen

Die Verwendung von Biozidprodukten darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei dem Grundstückseigentümer. Privateigentümer müssen sich an private Schädlingsbekämpfer wenden. Die Zuständigkeit für kommunale Grundstücke liegt bei den jeweiligen Kommunen.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden,
Dies schließt die erforderliche Ermittlung und Beurteilung ein, ob im konkreten Fall die begründetet Gefahr besteht, dass eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern und damit einer Krankheiten zu befürchten ist.

Ergänzung: Falls Sie einen Rattenbefall melden wollen, gilt es folgendes zu beachten:

  • Grundstückseigentümer müssen selbst einen Schädlingsbekämpfer/ Kammerjäger beauftragen oder in eigener Regie tätig werden.
  • Mieter müssen zunächst den Eigentümer auffordern, das Problem zu beseitigen. (Verweigert der Vermieter diese Maßnahme, kann sich der Mieter an das zuständige Ordnungsamt wenden. Hierbei muss eine Kopie der schriftlichen Aufforderung des Mieters vorliegen.)
  • Ist der Verursacher nachweislich ein Dritter, wenden Sie sich bitte schriftlich an das Ordnungsamt.
  • Bei Rattenfunden an öffentlichen Orten wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt.

Erforderliche Unterlagen

Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)

Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen

ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.

Kosten

Gebühren nach Landesrecht: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung-AllGO)

Ergänzung: Die Kosten für die zu ergreifenden Maßnahmen, wie die Beköderung des Grundstücks oder die Beauftragung eines Schädlingsbekämpfers/Kammerjägers tragen die Grundstückseigentümer.

Frist

Die Anzeige hat spätestens 6 Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)

Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen

ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bestimmung von eingesandten Arthropoden (Insekten und Spinnentiere) wird im Fachbereich Schädlingsbekämpfung des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für niedersächsische Ämter und Behörden in Amtshilfe durchgeführt. Für alle anderen Einsender, wie beispielsweise professionellen Schädlingsbekämpfern oder Privatpersonen, wird eine Gebühr erhoben.



Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 18.01.2016
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Sprechzeiten - Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Nach Online-Terminvergabe oder mündlicher Terminvereinbarung.
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