Schneeräumung der Straße
Abgeschlossen
Eintrag vom 28.01.2026
Hermann-Löns-Straße
Die Hermann-Löns-Straße wird bei der Schneebeseitigung nicht berücksichtigt. Das führt dazu, dass die Häuser mit dem Auto teilweise nicht erreicht werden können. Zusätzliches Problem: Die Müllabfuhr fährt diese Straße in diesen Fällen nicht an, aktuell am 27. Januar 2026. Das ist ein großes Problem für alle Anwohner.
Kategorie: Verunreinigung
Bearbeitung
06.02.2026 11:51Status: Abgeschlossen
06.02.2026 11:50
Status: In Bearbeitung
Meldung: Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir können Ihren Unmut verstehen. Die gegenwärtigen, anhaltenden winterlichen Wetterbedingungen stellen uns alle vor große Herausforderungen. Der Räum- und Streudienst unseres Bauhofs sowie die Räumfahrzeuge sind ständig im Einsatz und decken sowohl das Stadtgebiet als auch die Stadtteile von Hann. Münden ab. Die Einsätze erfolgen nach einer festgelegten Reihenfolge gemäß den Winterdienstklassen A und B. In der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung der Stadt Hann. Münden (Straßenreinigungsverordnung) sind sämtliche Straßen der Stadt Hann. Münden mit der jeweiligen Einstufungen aufgeführt. Gern können Sie sich auf der Homepage der Stadt Hann. Münden (https://www.hann.muenden.de) informieren. Hier finden Sie die Straßenreinigungsverordnung über den Weg Rathaus & Politik - Ortsrecht - Bau, Liegenschaften und öffentliche Einrichtungen - Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung der Stadt Hann. Münden.
Grundsätzlich sind die Eigentümer/innen von Grundstücken für das Schneeräumen und das Streuen bei Glätte auf allen öffentlichen Flächen verantwortlich, die an ihr Grundstück grenzen. Diese Winterdienstpflicht umfasst das Räumen von Gehwegen sowie gemeinschaftlichen Geh- und Radwegen. Jedem Eigentümer obliegt es somit, die öffentlichen Bereiche entlang seines Grundstücks, einschließlich der Gehwege an Haltestellen, von Schnee und Eis zu befreien. Das gilt auch für Straßen, in denen ein Gehweg nur auf einer Seite vorhanden ist. Sollte in einer Straße oder in Teilbereichen gar kein Gehweg existieren, ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn oder, falls kein Seitenraum vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten.
28.01.2026 18:35
Status: In Bearbeitung
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