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Grundsteuer

Beschreibung

Grundsätzliches:

Die Stadt Hann. Münden erhebt von allen im Stadtgebiet liegenden Grundstücken Grundsteuer nach § 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 in der zur Zeit geltenden Fassung. Dabei wird unterschieden in:

1. Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
2. Grundsteuer B für Grundstücke (bebaute und unbebaute).

Höhe der jährlichen Grundsteuer:

Die Bewertungsstelle des Finanzamtes Göttingen ermittelt für jedes Grundstück einen Einheitswert, der sich bei Wohngrundstücken u. a. aus der Grundstücksgröße, dem Alter des Objekts und der Wohnfläche errechnet. Dieser ergibt unter Anwendung eines Tausendsatzes den Grundsteuermessbetrag, welcher der Stadt in einem Grundsteuermessbescheid übermittelt wird. Durch Multiplikation mit dem Hebesatz der Stadt ergibt sich die jährlich zu zahlende Grundsteuer.

Hebesätze der Stadt Hann. Münden:

Für den Bereich der Stadt Hann. Münden gelten seit dem 01.01.2022 folgende Hebesätze:

Grundsteuer A: 500 %
Grundsteuer B: 540 %

Steuerschuldner:

Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei der Feststellung des Einheitswertes (01. Januar eines Jahres) zugerechnet ist.

Eigentumswechsel:

Wird ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines Kalenderjahres verkauft, so kann die Umschreibung auf den neuen Eigentümer durch die Stadt erst zum 01. Januar des auf die Besitzübergabe (lt. Kaufvertrag) folgenden Kalenderjahres erfolgen (einzige Ausnahme: Die Besitzübergabe erfolgt genau am 01. Januar). Für das Jahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, bleibt der/die bisherige Eigentümer/in steuerpflichtig. Käufer und Verkäufer müssen sich "privat" über eine Verrechnung der Grundsteuer einigen. Ein Eigentumswechsel kann der Stadt mit dem unten abgestellten Vordruck angezeigt werden.

Zahlungstermine:

Grundsätzlich ist die Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Ist der Jahresbetrag kleiner oder gleich 15,-- Euro, so ist der Gesamtbetrag am 15.08. eines Jahres zu zahlen. Ist der Jahresbetrag größer als 15,-- Euro und kleiner als 30,01 Euro, so ist dieser je zur Hälfte zum 15.02. und 15.08. zu entrichten.
Unabhängig von der Höhe der Grundsteuer besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Stadt gestellt werden.

Jahresbescheide:

Grundsätzlich wird die Grundsteuer per Bescheid festgesetzt. Die Stadt verschickt jedoch nur dann neue Grundsteuerbescheide, wenn sich an den Besteuerungsgrundlagen (z. B. Höhe der Grundsteuer durch Hebesatzänderung oder Bebauung eines Grundstücks) etwas ändert. In den Jahren, in denen keine Bescheide versandt werden, gelten die "alten Bescheide" weiter, und die Grundsteuer wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Zeitung festgesetzt.

Zahlungen:

Die Beträge können auf das Konto der Stadtkasse überwiesen oder mittels widerruflichem Lastschrifteinzugsverfahren vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht werden. Hierzu kann der unten abgestellte Vordruck verwendet werden.

Servicezeiten - Fachdienst Steuern und Beiträge

montags bis freitags
von 07:30 bis 12:00 Uhr

donnerstags zusätzlich
von 12:00 bis 16:00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung

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