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Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für die Bearbeitung von Anträgen zur behördlichen Namensänderung

Vorbemerkung

Der Melde- und Ausweiseservice der Stadt Hann. Münden verarbeitet ihre Daten im Rahmen des Antrages für die öffentlich-rechtliche Namensänderung. Gemäß der DSGVO besteht die Verpflichtung bei der Erhebung von personenbezogener Daten über den Umgang mit diesen Daten zu informieren.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Stadt Hann. Münden

vertreten durch den Bürgermeister

Böttcherstraße 3
34346 Hann. Münden

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Datenschutzbeauftragten der Stadt Hann. Münden
Herrn Dr. Ralf Schadowski
ADDAG GmbH
Krefelder Straße 121
D-52070 Aachen

E-Mail: datenschutz@hann.muenden.de

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten:

Der Antragsteller ist für die Bereitstellung, der für die Bearbeitung des Antrages notwendigen Daten verpflichtet. Andernfalls kann die beantragte Amtshandlung der behördlichen Namensänderung nicht vorgenommen werden.
Der Melde- und Ausweisservice wird als Namensänderungsbehörde auf folgende Rechtsgrundlagen tätig

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Die Daten werden erhoben zur

  • Prüfung, Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf Namensänderung
  • Beglaubigungen der für die namensrechtliche Entscheidung notwendigen einzureichenden Unterlagen
  • Ausstellung von Urkunden
  • Informationen von durch Rechtsvorschriften bestimmten öffentlichen Stellen über die öffentlich-rechtliche namensbehördliche Entscheidung

4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten:

Der Melde- und Ausweisservice ist durch Rechtsvorschrift (insbesondere § 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) verpflichtet, personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen an andere öffentliche Stellen weiterzugeben.

Dabei handelt es sich um folgende Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern:

  • Standesämter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • Meldebehörden
  • Bundeszentralregisters
  • Schuldnerverzeichnis
  • Jugendämter
  • Polizeibehörde

5. Dauer der Speicherung:

Gemäß dem Bundesarchivgesetz sowie des Landesarchivgesetzes werden die Daten 30 Jahre aufgehoben und dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten.

6. Betroffenenrechte:

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:

  1. Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
  2. Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
  3. Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
    Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
  4. Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
    Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
  5. Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).

7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen:

Der Widerruf der Einwilligung zur Datenspeicherung kann die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens zur Folge haben.

8. Beschwerderecht:

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Aufsichtsbehörde ist der

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