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Information gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Erhebung von Daten zur Ausstellung von Bewohnerparkausweisen

Vorbemerkung

Die Stadt Hann. Münden erhebt Daten im Zusammenhang mit der Beantragung/Verlängerung/Ersatzausstellung und Änderung von Bewohnerparkausweisen entsprechend der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Stadt Hann. Münden

vertreten durch den Bürgermeister

Böttcherstraße 3
34346 Hann. Münden

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Datenschutzbeauftragten der Stadt Hann. Münden
Herrn Dr. Ralf Schadowski
ADDAG GmbH
Krefelder Straße 121
D-52070 Aachen

E-Mail: datenschutz@hann.muenden.de

3. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Grundlagen zur Ausstellung von Bewohnerparkausweisen ergeben sich aus Abschnitt X Nr. 7 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 1 bis 1e der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich mit Hauptwohnung registriert ist. Er ermöglicht Bewohner/innen einer Parkraumbewirtschaftungszone in dieser Zone gebührenfreies Parken.

4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Der Bewohnerparkausweis enthält neben der Angabe der Parkzone und des Ablaufdatums auch das Kennzeichen des Halters Der Bewohnerparkausweis ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

5. Dauer der Speicherung

Die für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises benötigten Daten werden für die Dauer der Gültigkeit gespeichert. Die zahlungsrelevanten Daten werden nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung für die Dauer von sechs Jahren aufbewahrt.

6. Betroffenenrechte:

Jede von der Datenverarbeitung betroffene Person hat folgende Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):

  1. Auskunftsrecht über die zur Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DS-GVO)
  2. Recht auf Datenberichtigung, sofern die Daten unrichtig oder unvollständig sind (Art. 16 DS-GVO)
  3. Recht auf Löschung der gespeicherten Daten, sofern eine Voraussetzung nach Art. 17 DS-GVO zutrifft
    • Sofern die Löschung Daten aufgrund der besonderen Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
  4. Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung der Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b,c und d DS-GVO)
    • Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
  5. Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DS-GVO)

7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen:

Der Widerruf der Einwilligung zur Datenspeicherung kann die Nichtausstellung bzw. die Rückgabe des Bewohnerparkausweises zur Folge haben.

8. Beschwerderecht:

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Aufsichtsbehörde ist der

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