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Die Stadtverwaltung

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Hundesteuer Festsetzung

Nr. 99102013002000

Leistungsbeschreibung

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anmerkung: Die Jahressteuer beträgt zurzeit:

  • für den ersten Hund: 84,00 €
  • für den zweiten Hund: 132,00 €
  • für jeden weiteren Hund: 144,00 €
  • für jeden gefährlichen Hund: 480,00 €

Grundsätzlich ist die Hundesteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Stadt gestellt werden.

Die Beträge können auf das Konto der Stadtkasse überwiesen oder mittels widerruflichem Lastschrifteinzugsverfahren vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anmerkung: Hunde, die älter als drei Monate sind, unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die An- bzw. Abmeldung des Hundes ist binnen einer Woche nach Anschaffung bzw. Abgabe oder Tod des Hundes schriftlich bei der Stadt anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Anmerkung: Im Bereich der Stadt Hann. Münden gilt die Hundesteuersatzung der Stadt Hann. Münden vom 04.12.2018.

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

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