Vorlage - BesV/0498/19  

 
 
Betreff: Neuwahl eines Ortsbürgermeisters/einer Ortsbürgermeisterin und Regelung der Stellvertretung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Spiegler, Britta
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Mielenhausen Entscheidung
26.02.2019 
Sitzung des Ortsrates Mielenhausen geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

 

Der Ortsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister.


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Der bisherige Ortsbürgermeister Klaus Wedekind hat mit Schreiben vom 21.09.2018 erklärt, dass er sein Mandat im Ortsrat der Ortschaft Mielenhausen niederlegt.

Nach der Feststellung über den Sitzverlust wählt der Ortsrat gemäß § 92 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) aus seiner Mitte eine/n neue/n Vorsitzende/n, die/der die Bezeichnung Ortsbürgermeister/in führt. Dabei ist jedes Ortsratsmitglied vorschlagsberechtigt und wählbar. Für vorgeschlagene Bewerberinnen/Bewerber besteht nach § 41 Abs. 3 NKomVG kein Mitwirkungsverbot.

 

Der Ortsrat wählt unter Leitung des Stellvertretenden Ortsbürgermeisters die Ortsbürgermeisterin/den Ortsbürgermeister für den Rest der Wahlperiode. Sollte der Stellvertretende Ortsbürgermeister selbst zur Wahl vorgeschlagen werden und aufgrund dessen die Wahl nicht leiten wollen, kann die Wahl auch vom ältesten hierzu bereiten Ortsratsmitglied geleitet werden.

 

Gemäß § 67 NKomVG wird schriftlich gewählt; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ortsratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ortsratsmitglieder (absolute Stimmenmehrheit) gestimmt hat. Erforderlich sind somit 5 Stimmen.

Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen (relative Mehrheit) abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Wahlleiterin / der Wahlleiter zu ziehen hat.

Nach ihrer / seiner Wahl übernimmt die Ortsbürgermeisterin / der Ortsbürgermeister die Leitung der Sitzung. Das gilt bereits für die Wahl der / des stellvertretenden Ortsratsvorsitzenden.

 

Regelung der Vertretung der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters

 

Der Ortsrat hat in seiner konstituierenden Sitzung gemäß § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Hann. Münden in Anwendung von § 92 Abs. 1 NKomVG beschlossen, dass es zwei gleichberechtigte Stellvertreter/innen der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters geben soll. Bisher haben die Ortsratsmitglieder Frank Menn und Fabian Imke diese Funktion innegehabt. Sofern einer der beiden Stellvertreter nunmehr zum neuen Ortsbürgermeister gewählt werden sollte, muss entweder ein neuer zweiter Stellvertreter gewählt werden oder der Ortsrat beschließt alternativ, dass es für den Rest der Wahlperiode nur noch einen Vertreter geben soll. Die Neuwahl des Stellvertreters/der Stellvertreterin erfolgt wiederum nach § 67 NKomVG, wie bereits oben dargestellt.