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Allgemeine Hinweise und Informationen zum Einrichten einer Auskunftssperre im Melderegister der Stadt Hann. Münden

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr fürs Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere verfassungsrechtliche geschützte Rechtsgüter erwachsen kann, so hat gemäß § 51 BMG die Meldebehörde eine Auskunftssperre ins Melderegister einzutragen.

Der Gesetzgeber hat hier bewusst dem Betroffenen aufgegeben, einen qualifizierten Nachweis für seine Gefährdung zu führen.

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.

Eine Melderegisterauskunft ist Fall einer eingetragenen Auskunftssperre unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr fürs Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere verfassungsrechtliche geschützte Rechtsgüter ausgeschlossen werden kann, weil das der Meldebehörde vorliegende Auskunftsersuchen in keinem denkbaren Zusammenhang mit dem der Auskunftssperre zugrunde liegenden Sachverhalt steht.

Die Auskunftssperre ist befristet auf zwei Jahre und kann verlängern werden, wenn die Tatsachen für die Eintragung der Auskunftssperre weiterhin vorliegen. Ein Nachweis ist in jedem Fall erforderlich.

Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt grundsätzlich einen aktuellen Wohnungs- und Arbeitsstellenwechsel voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre bereits Auskünfte aus dem Melderegister zu der bestehenden Wohnungsanschrift erteilt wurden. Ferner dürfte die Arbeitsstelle der suchenden Person hinreichend bekannt sein.

Bei der Zuzugsgemeinde kommt eine zusätzliche (weitere) Auskunftssperre nur in Betracht, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nachweisen kann, dass dem Personenkreis der potentiellen Anfragenden aus den bisherigen Lebensumständen der gefährdeten Person/en Erkenntnisse bekannt sind, die die Vermutung nahelegen, dass sich diese Person nunmehr in der Zuzugsgemeinde aufhält.

Dies kann der Fall sein, wenn persönliche Beziehungen zur Zuzugsgemeinde (neue Anschrift) bestanden oder noch bestehen (z. B. Verwandte und Bekannte in der Zuzugsgemeinde, früher in der Zuzugsgemeinde gewohnt). Derartige Lebensumstände sind, falls sie vorgetragen werden, glaubhaft zu machen.

Die Auskunftssperre bezieht sich ausschließlich auf die Datenweitergabe an Privatpersonen und ist somit für Anfragen/Datenübermittlungen aus dem öffentlichen Bereich unbeachtlich. Bei anderen öffentlichen Stellen gespeicherte Daten (z. B. Kraftfahrzeugzulassungsstelle, etc.) sind von der Sperre nicht berührt und sind ebenfalls zusperren. Ein Nachweis hierzu ist ebenfalls erforderlich.

Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 8 BMG gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.

Die Auskunftssperre bildet keinen absoluten Schutz, sondern ist nur ein Teil von vielen einzelnen Maßnahmen, die Sie zu Ihrem Schutz ergreifen müssen. Es besteht von Seiten Dritter evtl. andere Ausforschungsmöglichkeiten hierfür müssen ebenfalls eigene Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Eine Auskunftssperre kann evtl. auch zu Schwierigkeiten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung führen, da der Arbeitgeber keine Kommunikation mit dem Finanzamt führen kann.

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