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Allgemeine Verhaltensregeln zum Schutz Ihres Lebens, der Gesundheit, der persönlichen Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Interessen

  • Bei einem Wohnungswechsel darf bei der Post kein Nachsendeantrag gestellt werden.
  • In Ihrem Interesse sollten Sie Sorge dafür tragen, dass Ihre Daten nicht in den für jedermann zugänglichen Nachschlagewerken (z. B. Telefonbuch) erscheinen.
  • Bei der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) sollte auch eine Auskunftssperre für die Datenweitergabe beantragt werden.
  • Bei digitalisierten Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer des Anrufers. Über die Rufnummer kann dann der Aufenthaltsort festgestellt werden.
  • Verwandte und Bekannte sollten daher nur, wenn erforderlich, von öffentlichen Fernsprechanschlüssen ohne Rückruffunktion angerufen werden. Bei Rückruffunktion wird im Display der Standort der Telefonzelle angezeigt.
  • Besteht kein eigenständiger Krankenversicherungsschutz, sondern über die Krankenversicherung eines Hauptversicherers (z. B. Ehemann, Vater), gibt die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Diese Mitteilung kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.
  • In anhängigen Verfahren sind Anträge und Forderungen gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abzuwickeln.
  • Falls Sie Halter eines Kraftfahrzeuges sind, ist dies umgehend umzukennzeichnen (bei Standortwechsel sowieso gesetzliche Pflicht) und gleichzeitig ist bei der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen.
  • Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (z. B. mit Fahrerflucht) keine Auskunft über den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin erteilt wird.
  • Ihre Daten sind möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen, wie z. B. dem Finanzamt, dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert. Hier sind weitere Anträge auf die Sperrung ihrer Daten zu stellen.
  • Besonderer Hinweis: Allseits bekannte Treffpunkte, insbesondere Bahnhofsbereiche, Busbahnhof, Kirchen, personenspezifische Vereine und Lokale sollte gemieden werden.
  • Da eine Auskunftssperre einen tätlichen Übergriff nicht verhindert, sollte ein Lehrgang in Selbstverteidigungstechniken mit einem ständigen Training in Erwägung gezogen werden um eine Gefahr für Leben, Leib und Gesundheit entgegen treten zu können.
  • Die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken z. B. Facebook, Twitter, WhatsApp oder Instagram sollte in jedem Fall auch von Familienangehörigen unterbleiben.
  • Veröffentlichungen von Bildern auch von und mit Familienangehörigen jeglicher Art sollte verhindert werden.

Dies ist keine abschließende Liste von zu ergreifenden Maßnahmen, sondern nur ein Hinweis.

Im Falle eines Verstoßes gegen melderechtliche Vorschriften erfolgt automatisch ein Ermittlungsverfahren zur Aufhebung der eingetragenen Auskunftssperre.

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