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Berufskraftfahrerqualifikation - Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten

Nr. 99105014016000

Volltext

Ausbildungsstätten für die Qualifikation sind:

die Betriebe, die nach der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden müssen, das können beispielsweise sein:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/-in, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder zu einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anbieten
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum/zur Berufskraftfahrer/-in oder Fachkraft im Fahrbetrieb anbieten (staatlich anerkannte Ausbildungsstätten)
  • Sonstige Ausbildungsstätten

Erforderliche Unterlagen

Die bisher gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten (Fahrschulen, Ausbildungsbetriebe) haben sich wegen einer Anerkennung bis zum 02.12.2022 an die für die Anerkennung zuständigen Behörden der Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte oder selbständigen Gemeinde zu wenden, in deren Gebiet die Aus- und Weiterbildungen stattfinden sollen.

Kosten



  • Gebühr: Mindestens 51,50 EUR, höchstens 511,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.11.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,  Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Sprechzeiten - Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Nach Online-Terminvergabe oder mündlicher Terminvereinbarung.
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