Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung
Nr. 99079003012000Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch kann über die Tatsache der Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden.
Einsicht in das Lebenspartnerschaftsregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
- Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
- Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
An wen muss ich mich wenden?
De Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat..
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personen, auf die sich der Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge:
- Personalausweis oder Reisepass
andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Lebenspartnerschaftsurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 58 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
Anträge / Formulare
Anmerkung: Zur Anforderung einer Urkunde oder beglaubigten Auszügen aus dem Lebenspartnerschaftsregister haben Sie beim Standesamt Hann. Münden mehrere Möglichkeiten:
- Online-Beantragung,
- per Fax (formlos),
- per E-Mail (formlos),
- per Post (formlos): Standesamt Hann. Münden, Lotzestraße 2, 34346 Hann. Münden oder
- Persönliche Vorsprache: Eine vorherige Anforderung über die o.g. Möglichkeiten erspart Ihnen Wartezeiten. Zudem kann sonst nicht garantiert werden, dass die Urkunde gleich ausgestellt werden kann.
Gebühren
- Gebühr: 15,00 Euro
- Gebühr: 7,50 Euro
Jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Montag bis Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Sie erreichen uns telefonisch in der Regel während der Sprechzeiten, zusätzlich freitags von 08:30 – 12:00 Uhr.
Einschränkungen wegen Eheschließungen sind möglich.