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Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen

Nr. 99089090261000

Volltext

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Teaser

Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis oder dessen zur Vertretung Berechtigten bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde erfolgen.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte, große selbständigen Städte und selbstständige Gemeinden

Anmerkung: Im Gebiet der Stadt Hann. Münden ist für diese Aufgabe der Landkreis Göttingen zuständig.

Daher sind diesbezügliche Fragen und Anträge dorthin zu richten.

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Kosten

Die Gebührenregelung für Niedersächsen ist in Vorbereitung (AllGO-Änderung).

Frist

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu er-heben.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 02.09.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

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