Passantenstopper Aufstellen
Leistungsbeschreibung
Die Benutzung öffentlichen Straßenraums für die Aufstellung von Werbereitern vor den Geschäften ist erlaubnispflichtig und muss beantragt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig und wird für den Zeitraum eines Kalenderjahres erteilt. Die Sondernutzungsgebühr für Werbereiter beträgt derzeit 52,00 Euro jährlich pro Werbetafel.
Rechtsgrundlage
§ 18 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
in Verbindung mit der
geändert durch den
1. Nachtrag der Sondernutzungssatzung der Stadt Hann. Münden,
2. Nachtrag der Sondernutzungssatzung der Stadt Hann. Münden und
3. Nachtrag der Sondernutzungssatzung der Stadt Hann. Münden,
der dazugehörigen
geändert durch den
1. Nachtrag der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Hann. Münden,
2. Nachtrag der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Hann. Münden und
3. Nachtrag der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Hann. Münden
und der
Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum der Altstadt
Anträge / Formulare
Der schriftliche Antrag ist, spätestens 10 Tage vor Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes, bei der Stadt Hann. Münden, Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Böttcherstraße 3, 34346 Hann. Münden zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Die maximale Größe von Werbeständern ist auf das Format DIN A 1 (594 mm x 841 mm) beschränkt. Aufsätze sind nicht zulässig. Es dürfen nur max. 2 Werbereiter pro Geschäft aufgestellt werden
Die Werbereiter dürfen nur an der Stätte der eigenen Leistung und so dicht wie möglich an der Hauswand aufgestellt werden.
Werbereiter, die nicht an der Stätte der Leistung aufgestellt sind und als Wegweisung dienen sowie das Aufstellen von sogenannten „Easyflags“ sind nicht erlaubt.
Außerhalb der Fußgängerzone ist auf der Gehwegfläche eine Mindestdurchgangsbreite von 1,20 m für Fußgänger freizuhalten.