Nachbarbeschwerde
Leistungsbeschreibung
Sofern gegen die Vorschriften des öffentlichen Baurechtes verstoßen wird, steht Nachbarn im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes in einem begrenzten Umfang ein nachbarliches Abwehrrecht zu.
Folgende Voraussetzungen müssen alle gegeben sein:
- Sie müssen zum Kreis der geschützten Personen zählen. Nachbarliche Abwehrrechte im Sinne des öffentlichen Baurechts können grundsätzlich nur Eigentümerinnen/Eigentümer, Miteigentümerinnen/Miteigentümer oder Erbbauberechtigte benachbarter Grundstücke geltend machen, nicht hingegen Mieterinnen/Mieter und Pächterinnen/Pächter.
- Die verletzte Vorschrift muss nachbarschützend sein und es muss eine tatsächliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange vorliegen, die durch die Vorschrift geschützt werden.
- Es muss sich um eine Vorschrift des öffentlichen Baurechtes handeln. Nur für Verstöße gegen das öffentliche Baurecht ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig. Beschwerden, die das private Bau- bzw. Nachbarrecht betreffen, sind auf dem privatrechtlichen Wege zu klären.
Eine baurechtliche Nachbarbeschwerde ist über das entsprechende Formular schriftlich bei der Bauaufsicht der Stadt Hann. Münden einzureichen. Das ausgefüllte Formular können Sie entweder per Post oder per E-Mail senden. Anonymen oder telefonischen Hinweisen wird nicht nachgegangen, es sei denn, es handelt es sich um eine Gefahrensituation.
Nach Eingang Ihrer Beschwerde prüft die Bauaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang eine relevante Beeinträchtigung vorliegt und leitet ggf. weitere bauaufsichtliche Schritte ein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen stehen Ihnen keine Auskunftsrechte bezüglich der vom Bauamt getroffenen Maßnahmen gegen den Nachbarn zu.
Wenn bei der Überprüfung kein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften festgestellt wird, ist von Ihnen eine Gebühr gemäß § 1 Abs. 2 Baugebührenordnung (BauGO) i. V. m. § 6 Abs. 1 und 2 BauGO zu zahlen.
Anträge und Formulare
Freigegeben durch:
Bereich 5 - Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalpflege
Stand: Oktober 2025