Wohnsitz Abmeldung / Mitteilung des Wohnungsgebers
Leistungsbeschreibung
Diese Mitteilung des Wohnungsgebers bildet eine freiwillige Maßnahme zur Vermeidung von weiteren Ermittlungsverfahren.
Eine Abmeldung ist nur noch bedingt erforderlich. Gelegentlich kommen die Meldepflichtigen ihrer Meldepflicht jedoch nicht nach, dies kann beispielsweise bei einem Wegzug ins Ausland erfolgen.
Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber Auskunft darüber verlangen, wer bei ihm gewohnt hat.
Hinweis:
Die fristgerechte Bestätigung des Wohnungsgebers über einen Wohnungseinzug und -auszug bildet die Grundlage eines ordnungsgemäßen und den tatsächlichen Wohnungsverhältnissen in einer Gemeinde entsprechenden Melderegisters. Nur auf der Basis des Melderegisters ist es den Behörden möglich, ihren gesetzlich festgelegten Aufgaben für die Allgemeinheit und jeden Einwohner der Bundesrepublik Deutschland nachzukommen (z. B. Erstellen von Ausweisen und Pässen, Durchführen von Wahlen, Bürgerbegehren und -entscheiden).
Daneben dient der aktuelle Nachweis der persönlichen Daten und insbesondere der Wohnung dem Schutz des Einzelnen bei Polizei- und Rettungseinsätzen. Auch zum Nachweis gegenüber Gerichten und Privatpersonen ist die ordnungsgemäße Führung der Melderegister unabdingbar.
Ferner bilden die Angaben aus dem Melderegister eine Grundlage zur Erhebung der Müllgebühren.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Mitteilung des Wohnungsgebers
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Abmeldung ins Ausland muss 2 Wochen nach Auszug erfolgt sein.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Stadt Hann. Münden - Fachdienst Melde- und Ausweisservice