Auszug - Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Weser, der Fulda und der Werra - Anhörung der Ortsräte  

 
 
8. Sitzung des Ortsrates Gimte
TOP: Ö 7
Gremium: Ortsrat der Ortschaft Gimte Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 18.08.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:54 Anlass: Ordentliche Sitzung
BesV/0624/10 Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Weser, der Fulda und der Werra
- Anhörung der Ortsräte
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Pflum, Siegfried
Federführend:FD Stadtplanung Bearbeiter/-in: Pflum, Siegfried
 
Beschluss

Ortsbürgermeister Katzwinkel erinnert daran, dass man dieses Thema bereits in der Ortsratssitzung am 12

Ortsbürgermeister Katzwinkel erinnert daran, dass man dieses Thema bereits in der Ortsratssitzung am 12.11.2009 auf der Tagesordnung gehabt habe. Er wolle das Augenmerk noch einmal auf das Gebiet zwischen „Berliner Straße“ und Weser im Ortseingangsbereich zwischen dem Gelände des Wasserschifffahrtsamtes bis zum Beginn der vorhandenen Bebauung, etwa in Höhe Hausnummer 33, lenken. Es stelle sich die Frage, ob eine Bebauung in diesem Bereich trotz der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet dort künftig noch möglich sei.

Städtischer Baudirektor Meyer führt aus, dass eine Bebauung dort nicht zulässig bzw. zumindest schwierig sei. Es bedürfe einer gesonderten Genehmigung seitens der Unteren Wasserbehörde (UWB). Anhand eines praktischen Beispielfalles gibt er Erläuterungen über die Auswirkungen für einen möglichen Antragsteller im Hinblick auf den zeitlichen Bedarf für dieses Genehmigungsverfahren, die für den Antragsteller beachtlichen Kosten des Verfahrens und die sich letztlich im Genehmigungsfall ggf. ergebenden besonderen Auflagen und Bedingungen.

Aus alledem könne sich ergeben, dass ein Bauherr selbst bei letztlich erteilter Baugenehmigung zu dem Schluss kommen müsse, dass ein Bau in einem solchen Bereich keinen Sinn mache. Als unglücklich bezeichnet er unter Hinweis auf den der Anlage beigefügten Entwurf des Verordnungstextes, dass die dortigen Bestimmungen des § 3 „Verbote, Genehmigungspflichten“ nicht sehr aufschlussreich seien. Hierzu und zu weiteren Aspekten habe die Stadt Hann. Münden im Rahmen einer Vorabstimmung bereits Anregungen eingebracht, wie sich diese aus dem dritten Absatz auf Seite 2 der Vorlage ergeben. Die Untere Wasserbehörde sei diesen Positionen mit Zurückhaltung begegnet, seitens der Stadtverwaltung beabsichtige man allerdings diese Anregungen im Rahmen der jetzigen formellen Beteiligung zu erneuern. Anzumerken sei, dass immerhin in § 5 des Verordnungsentwurfes unter den Ziffern 2 und 3 gegenüber den ursprünglichen Absichten einige Freistellungen enthalten seien. Insgesamt handele es sich um ein sehr umfassendes Thema. Zur weitergehenden Information übergibt er 3 Exemplare einer „Hochwasserschutzfibel“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an den Ortsrat.

 

Ortsratsmitglied Hasselberg stellt die Frage, ob die Eigentümer von Grundstücken im Überschwemmungsgebiet von den Inhalten und Auswirkungen der neuen Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes gesondert unterrichtet würden.

Städtischer Baudirektor Meyer erläutert, dass hiervon nicht ausgegangen werden könne, vielmehr müsse man von einer „Holschuld“ der Eigentümer bezüglich der Informationen ausgehen, was auch dem Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ des Grundgesetzes entspreche. Geplant sei seitens des Landkreises – wie aus der Vorlage ersichtlich – eine allgemeine Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im 4. Quartal 2010. Möglicherweise werde aber hierunter lediglich die gegenüber jedermann geltende öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf der Verordnung und die zugehörigen Pläne verstanden.

 

Nachdem keine weiteren Fragen mehr vorliegen, verliest Ortsbürgermeister Katzwinkel den ausgewiesenen Beschlussvorschlag. Daraufhin fordert der Ortsrat die Verwaltung dementsprechend einstimmig auf, die im Vorfeld zu der Hochwasserschutzverordnung eingebrachten Anregungen im Rahmen der formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger öffentlicher Belange zu erneuern.