Auszug - Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Weser, der Fulda und der Werra - Anhörung der Ortsräte  

 
 
8. Sitzung des Ortsrates Hemeln
TOP: Ö 6
Gremium: Ortsrat der Ortschaft Hemeln Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 19.08.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:55 Anlass: Ordentliche Sitzung
BesV/0624/10 Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Weser, der Fulda und der Werra
- Anhörung der Ortsräte
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Pflum, Siegfried
Federführend:FD Stadtplanung Bearbeiter/-in: Pflum, Siegfried
 
Beschluss

Beschlussvorschlag:

Nach einleitenden Worten von Ortsbürgermeister Urhahn und seinem Hinweis auf die übersandte Verwaltungsvorlage gibt Städtischer Rechtsdirektor Ludwig einen allgemeinen Überblick über das diesbezügliche Verfahren und erinnert an die bereits zuvor in der Sitzung am 11.11.2009 erfolgte Beratung der Angelegenheit. Nach den seinerzeitigen Vorabstimmungen, bei denen die Stadt Hann. Münden auch bereits die in der Vorlage auf Seite 2 Abs. 3 aufgeführten Anregungen eingebracht habe, befinde man sich nun im formellen Beteiligungsverfahren der Stadt. Daran anschließend sei laut Aussage des Landkreises noch, frühestens im 4. Quartal 2010, die Information der Öffentlichkeit vorgesehen. Inhaltlich habe sich an den festgelegten Grenzen der Überschwemmungsgebiete seit der letzten Beratung nichts geändert. Aus Sicht der Stadt sei aber beabsichtigt, die bereits genannten Anregungen gegenüber dem Landkreis Göttingen als Untere Wasserbehörde zu erneuern, von den Ortsräten der betroffenen Ortschaften erhoffe man sich daher auch ein Votum im Sinne des in der Verwaltungsvorlage vorgeschlagenen Beschlusswortlautes.

 

Ortsbürgermeister Urhahn weist darauf hin, dass nach seiner Schätzung ca. 22 Häuser bzw. rd. 25 Grundstücke in der Ortschaft Hemeln von der Lage innerhalb des ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes betroffen seien. Die Auswirkungen für das Dorf seien somit beträchtlich. Möglicherweise seien vielen Grundstückseigentümern die Konsequenzen aus der Lage im Überschwemmungsgebiet gar nicht richtig bewusst und es stelle sich die Frage, ob und wie diese ausreichend informiert werden würden.

Städtischer Rechtsdirektor Ludwig gibt seine Einschätzung wieder, dass grundsätzlich wohl davon ausgegangen werden müsse, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit seitens des Landkreises lediglich durch eine Bekanntmachung und die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolge. Daher habe man auch – wie aus der Vorlage ersichtlich – seitens der Stadtverwaltung darüber hinaus eine „umfassende Information“, insbesondere der betroffenen Eigentümer und Nutzer, angeregt. Im Übrigen müsse es wohl als Angelegenheit jedes einzeln selbst angesehen werden, sich bezüglich der Auswirkungen auf sein Eigentum eigenständig zu informieren. Anhand eines praktischen Beispielfalles gibt er Erläuterungen über die Auswirkungen für einen möglichen Antragsteller mit Eigentum im Überschwemmungsgebiet im Hinblick auf den zeitlichen Bedarf für das besondere Genehmigungsverfahren bei der unteren Wasserbehörde, mögliche Genehmigungskosten und die sich letztendlich, selbst im positiven Falle einer Genehmigung, ergebenden besonderen Auflagen und Bedingungen. Leider gebe der Verordnungstext selbst mit seinem § 3 „Verbote, Genehmigungspflichten“ nicht viele Informationen, was man seitens der Stadt auch für verbesserungswürdig halte. Insgesamt müsse wohl jeder Einzelfall individuell mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Die Stadt könne immerhin „Hochwasserschutzfibeln“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem komplexen Thema zur Verfügung stellen, wovon er 3 Exemplare an den Ortsbürgermeister übergibt.

 

Ortsratsmitglied Frau Gralla weist darauf hin, dass das Thema nicht nur in der Ortschaft Hemeln „hohe Wellen“ schlage, sondern auch die Altstadt von Hann. Münden selbst im erheblichen Maße betroffen sei. Mit den jeweils notwendigen Genehmigungsverfahren gehe ein erheblicher Aufwand einher. Die Kreisverwaltung habe allerdings diesbezügliches Entgegenkommen zugesichert. Der jetzige Entwurf, der die festgelegten Grenzen unverändert belasse, beinhalte immerhin in § 5 „Freistellungen" einige Erleichterungen, die es zuvor nicht gegeben habe, beispielsweise zu dem nun - unter den dort genannten Voraussetzungen - unbefristeten Lagern von Strom, Heu und Silageballen. Zum Verfahren müsse sie jedoch darauf hinweisen, dass die Kreisverwaltung bisher wohl keine umfassende Informationsveranstaltung für die Menschen in den Ortschaften vorgesehen habe. Bei nachdrücklich artikuliertem Bedarf sei es aber evtl. möglich, die Kreisverwaltung zu einer zentralen diesbezüglichen Informationsveranstaltung für alle interessierte Betroffene zu bewegen. In jedem Fall – so habe das Umweltamt des Landkreises zugesichert – werde es auf individuelle Anfragen und Eingaben auch dementsprechende Beantwortungen geben.

 

Auf entsprechende Nachfrage hin versichert Städtischer Rechtsdirektor Ludwig, dass rechtmäßig errichtete Gebäude einen Bestandsschutz hätten. Ggf. müsse sich jeder Eigentümer selbst informieren, ob er für bereits bestehende Objekte über die notwendigen Genehmigungen verfüge, damit es nicht eines Tages zu einem „bösen Erwachen“ komme.

Ortsratsmitglied Baake weist auf die Möglichkeit hin, dass bestehende Gebäude durch höhere Gewalt vernichtet oder in Mitleidenschaft gezogen werden könnten und sich in der Folge besondere Problemfälle im Hinblick auf eine Wiedererrichtung ergeben können.

Ortsratsmitglied Wedekind weist darauf hin, dass eine nachdrückliche Kritik gegenüber dem Landkreis an den Verlauf der festgelegten Grenzen für die Überschwemmungsgebiete in den einem oder anderen Bereich eine allgemeinen Überprüfung nach sich ziehen könne, die möglicherweise noch „Verschlimmbesserungen“ mit sich brächte. Dieses sei vom Ortsrat ebenfalls zu bedenken.

 

Weitere Wortmeldungen und Stellungnahmen gibt es zu diesem Thema in der zwischenzeitlich aufgerufenen Einwohnerfragestunde. Als Frage wird in deren Verlauf gestellt, ob eine umgehende Beantragung von Baumaßnahmen – noch vor einem Beschluss über die Verordnung des Landkreises Göttingen über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes – von Vorteil sein könne. Hierzu erwidert Städtischer Rechtsdirektor Ludwig, dass dieses wohl nicht der Fall sei, da bereits jetzt die „vorläufige Sicherung“ für besondere Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und dem Niedersächsischen Wassergesetz gelte.

 

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen oder Fragen mehr vorliegen, stellt Ortsbürgermeister Urhahn fest, dass also offensichtlich Einvernehmen über eine Zustimmung zum Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage bestehe. Darüber hinaus sei man sich im Ortsrat auch einig, dass die Eigentümer der innerhalb der Grenzen des Überschwemmungsgebietes liegenden Grundstücke in einer geeignete Art und Weise vom Ortsrat noch einmal besonders über ihre „Betroffenheit“ unterrichtet werden sollten.

Nachdem gegen diese Feststellung keine Einwände vorgebracht werden, beschließt der Ortsrat einstimmig, die Verwaltung aufzufordern, die im Vorfeld zu den Hochwasserschutzverordnungen eingebrachten Anregungen, wie sich aus der Beschlussvorlage ergeben, im Rahmen der formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger öffentlicher Belange zu erneuern.