Auszug - Mitteilung über den Verkauf von Grünland und Streuobstwiese in Hemeln  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ortsrates Hemeln
TOP: Ö 6
Gremium: Ortsrat der Ortschaft Hemeln Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mo, 04.09.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 19:50 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Feuerwehrgerätehaus Hemeln
Ort: Sandweg 12, 34346 Hann. Münden
 
Beschluss

Auch zu diesem Tagesordnungspunkt verweist Ortsbürgermeister Urhahn auf die den Ortsratsmitgliedern vorliegende nichtöffentliche Mitteilungsvorlage.

Über die Ausschreibung der beiden darin erstgenannten Flurstücke sei man bereits im März informiert worden. Die bezeichnete städtische Wegefläche sei allerdings nachgeschoben worden. In diesem Fall habe er am vorangegangenen Samstag mit einem Anlieger einen Ortstermin wahrgenommen. Dabei habe man feststellen müssen, dass bei einer Veräerung jenes Weges durch die Stadt r jenen Anlieger ein Nachteil entstehe, der darin bestehe, dass dieser zumindest eine Teilfläche seines durch einen Graben getrennten Grundstückes aufgrund der Hanglage nicht mehr erreichen könne. Diesen Sachverhalt habe man nun in der Ortsratssitzung diskutieren und an die Verwaltung weitergeben wollen.

Umso ärgerlicher sei es, dass jene Fläche offenbar bereits in der Vorwoche veräert worden sei. Dieses Verhalten der Stadtverwaltung, die Anhörung des Ortsrates nicht abzuwarten, müsse er leider als selbstherrlich bezeichnen, was nachfolgend von anderen Ortsratsmitgliedern zustimmend kommentiert wird.

 

Städtischer Rechtsdirektor Ludwig führt dazu aus, dass es sich bei dem Vorgang formal nur um eine Mitteilung seitens der Verwaltung an den Ortsrat handele. Der Auftrag zur Veräerung der städtischen Grundstücke sei letztlich vom Stadtrat vorgegeben worden. Gleichwohl räumt er ein, dass die konkrete Information des Ortsrates über die einzelnen Vorgänge an sich den Zweck beinhalte, dass sich der Ortsrat aufgrund der vorhandenen Ortskenntnis mit Hinweisen am Verfahren beteiligen könne.

 

Von Seiten der Ortsratsmitglieder wird klargestellt, dass das Recht der Stadt eigene Grundstücke auch in den Ortschaften zu veräern nicht angezweifelt werde. Jedoch müssten Bedenken und Hinweise zumindest gewürdigt werden. Im konkreten Fall gehe es um die Frage, ob der betroffene Anlieger, beispielsweise über ein Wege- oder gar „Naturrecht“ weiterhin die Möglichkeit habe, sein Grundstück in Gänze erreichen und nutzen zu können. Zu dieser Frage erwarte man die erforderliche Sensibilität und eine Überprüfung in den nächsten Tagen.

Städtischer Rechtsdirektor Ludwig sagt diesbezüglich nach einer Überprüfung eine Antwort gegenüber dem Ortsbürgermeister zu.