Auszug - Haushalt 2019 der Stadtentwässerung Hann. Münden  

 
 
Sitzung des Betriebsausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Betriebsausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 13.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:00 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungszimmer im Betriebsgebäude der Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH, Werraweg 24
Ort: Betriebsgebäude der VHM, Werraweg 24
BesV/0390/18 Haushalt 2019 der Stadtentwässerung Hann. Münden
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Eigenbetrieb Stadtentwässerung Bearbeiter/-in: Spiegler, Joachim
 
Beschluss

Stadtamtsrat Spiegler erläutert den mit der Einladung übersandten Haushaltsplan 2019 der Stadtentwässerung Hann. Münden. Dazu gibt er Informationen zum Ergebnishaushalt und den diesbezüglich zu Grunde liegenden Zahlen sowie zum Stellenplan. Im Weiteren erläutert er dann ausführlich den Investitionsplan und geht dabei im Besonderen auf die neu hinzu gekommenen Investitionsprojekte ein, wozu er auch Bildmaterial präsentiert.

 

Ratsherr Bitz erkundigt sich, ob der Anschluss der Gemeinde Reinhardshagen an die Zentralkläranlage aktuell noch thematisiert werde, worauf Stadtamtsrat Spiegler mitteilt, dass seitens der Gemeinde Reinhardshagen eine Abwasserableitung nach Hann. Münden wegen des hohen Fremdwasseranteils in Reinhardshagen derzeit von dort nicht weiterverfolgt und wohl ein Betreibermodell mit dem Wasserverband Peine favorisiert werde.

 

Nachdem keine weiteren Fragen mehr vorliegen, beschließt der Betriebsausschuss mit 10 Ja-Stimmen bei 1 Enthaltung dem Verwaltungsausschuss zur Vorlage an den Rat zu empfehlen, für das Haushaltsjahr 2019 für die Stadtentwässerung Hann. Münden den vorliegenden Haushaltsplan einschließlich mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplanung sowie Investitionsplanung zu beschließen. Zur Finanzierung der ausgewiesenen Gesamtinvestitionen von 2.205.000 EUR dürfen Kredite bis zur Höhe von 2.183.000 EUR (§ 120 NKomVG) sowie zur Sicherstellung der rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen Liquiditätskredite bis zur Höhe von 2.000.000 EUR (§ 122 NKomVG) aufgenommen werden. Auszahlungsverpflichtungen für Folgejahre dürfen bis zur Höhe von 1.520.000 EUR (§ 119 NKomVG) eingegangen werden.