Vorlage - BesV/0004/06  

 
 
Betreff: Wahl der Vertreter/innen der/des Ratsvorsitzenden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Grünewald, Axel
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
09.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt gemäß § 43 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) über die Vertretung der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden.

Sachverhalt, ggf

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Nachdem sich der Rat durch die Wahl der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden konstituiert und sich eine Geschäftsordnung gegeben hat beschließt der Rat weiterhin gemäß § 43 Abs. 2 NGO über die Vertretung der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden.

 

Zunächst muss der Rat also darüber einen Beschluss fassen, ob es eine Vertretungsregelung geben soll, wenn ja wie viele Vertreter /innen.

 

Im Falle mehrerer Vertreter/innen, sollte zudem festgelegt werden, ob es eine feste Reihenfolge in der Vertretung geben soll.

 

Weiterhin kann ein Beschluss gefasst werden, nach welchem Verfahren die Vertreterbestimmung erfolgen soll. Vorherrschend ist aber auch hier die konkrete personelle Bestellung der Vertreter/innen mittels Wahl durch den Rat.

Sofern nichts abweichendes beschlossen wird, richtet sich das Verfahren wie bei der Wahl der Ratsvorsitzenden bzw. des Ratsvorsitzenden somit nach § 48 NGO.

Gewählt wird demnach schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird - wenn niemand widerspricht - durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder (absolute Stimmenmehrheit bei Zugrundelegung der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, also einschl. des Bürgermeisters) gestimmt hat. Erforderlich für die Wahl sind in diesem Wahlgang somit 19 Stimmen.

Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen (relative Mehrheit) abgegeben worden sind.

Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.

Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Keine