Vorlage - BesV/0011/06  

 
 
Betreff: Umweltausschuss (Landwirtschaft, Öffentliches Grün, Stadtwald und Agenda 21)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Wilhelm, Anke
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
09.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat fasst gemäß § 51 Abs. 2 NGO i. V. m. § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hann. Münden zunächst einen Beschluss über die Anzahl der Mitglieder im Umweltausschuss.

Anschließend fasst er gemäß § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 4 NGO einen Feststellungsbeschluss über die sich ergebende Sitzverteilung.

Es folgt die Benennung der Umweltausschussmitglieder, die Besetzung wird daraufhin gleichfalls gemäß

§ 51 Abs. 5 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 4 NGO vom Rat per Beschluss festgestellt.

 

Weiterhin beschließt der Rat, dass der Ausschuss in seiner konstituierenden Sitzung Vorschläge für die Berufung anderer Personen gemäß § 51 Abs. 7NGO abgeben soll. Hierüber wird der Rat in seiner nächsten darauf folgenden Sitzung den zu treffenden Feststellungsbeschluss fassen.

Sachverhalt, ggf

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Gemäß § 51 Abs. 1 NGO kann der Rat aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates Ausschüsse bilden.

Unter der Voraussetzung, dass der Rat bei einem der vorangegangenen Tagesordnungspunkte die Ge-schäftsordnung hinsichtlich der Bildung von Ratsausschüssen so beschlossen hat und gemäß § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung die Zahl der Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen wie bisher durch Ratsbeschluss bestimmt wird, wird der

Umweltausschuss (Landwirtschaft, Öffentliches Grün, Stadtwald und Agenda 21)

gebildet; über die Anzahl der Ausschussmitglieder – in der vorangegangenen Wahlperiode waren es bisher 11 Mitglieder – ist ein Beschluss zu fassen.

 

Die Ausschussbildung erfolgt im Weiteren gemäß § 51 Abs. 2 NGO – sofern der Rat nicht in Anwendung

des § 51 Abs. 10 NGO einstimmig ein abweichendes Verfahren hierzu beschließt – in der Weise, dass die

vom Rat festgelegte Anzahl der Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Ggf. ist § 51 Abs. 3 NGO zu beachten.

Fraktionen oder Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 NGO

kein Sitz entfallen ist, sind nach § 51 Abs. 4 Satz 1 unter Beachtung von Satz 2 NGO berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (sogenanntes Grundmandat). Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist.

Ratsfrauen und Ratsherren die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

Gemäß § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 4 NGO fasst der Rat über die sich nach der vorgenannten Verfahrensregelung ergebende Sitzverteilung einen Feststellungsbeschluss.

 

Nachdem die Benennung der Ausschussmitglieder durch die Fraktionen und Gruppen und ggf. der Grundmandatsträgers erfolgt ist, wird die Besetzung des Ausschusses daraufhin gemäß § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 4 NGO gleichfalls durch Beschluss festgestellt.

 

Gemäß § 51 Abs. 7 NGO kann der Rat neben den Ratsfrauen und den Ratsherren andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, zu Mitgliedern der Ausschüsse nach § 51 Abs. 1 NGO berufen. Die Abs. 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht.

Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen gemäß § 51 Abs. 7 NGO Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Von dieser Vorschrift kann nur aus gewichtigen sachlichen Gründen abgewichen werden.

 

Dem bisherigen Umweltausschuss haben folgende andere Personen als weiteres Mitglied angehört:

Umweltpfleger Karl-Heinz Held

Mündener Umweltforum Egon Frubrich

Regionalbeauftragter für Naturschutz des Landkreises Göttingen Klaus Kornau

als Vertreter des bisherigen Nds. Forstamtes Kattenbühl Peter Martin

 

Weiterhin sollen die Fachausschüsse in ihren konstituierenden Sitzungen Vorschläge für die Berufung anderer Personen gemäß § 51 Abs. 7 NGO abgeben. Dabei ist die Drittelregelung zu beachten.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Für die Betreuung des Fachausschusses ergeben sich Aufwendungen insbesondere im Zusammenhang mit der Einladung zur Sitzung und deren Nachbereitung.