Beschlussvorschlag:
Der Rat fasst gemäß § 53 NGO i. V. m. § 110 Abs. 2 Nds. Schulgesetz (NSchG) und § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) zunächst einen Beschluss darüber, wie viele stimmberechtigte Mitglieder dem Gesellschaftsausschuss für Schulangelegenheiten bzw. wie viele beratende Mitglieder dem Gesellschaftsausschuss für Jugendangelegenheiten angehören sollen (gesetzlich Mindestvorgabe: jeweils 2 Personen).
Nach § 53 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 NGO und § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hann. Münden bestimmt der Rat mit einem weiteren Beschluss die Anzahl der Mitglieder im Gesellschaftsausschuss. Anschließend fasst er gemäß § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 4 NGO einen Feststellungsbeschluss über die sich ergebende Sitzverteilung. Es folgt die Benennung der Gesellschaftsausschussmitglieder, die Besetzung wird daraufhin gleichfalls gemäß § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 4 NGO vom Rat per Beschluss festgestellt.
Außerdem beschließt der Rat, dass der Ausschuss in seiner konstituierenden Sitzung für die Bereiche Sport, Kultur, Partnerschafts- und soziale Angelegenheiten Vorschläge für die Berufung von bis fünf anderen Personen gemäß § 51 Abs. 7NGO abgeben soll. Hierüber wird der Rat in seiner nächsten darauf folgenden Sitzung den zu treffenden Feststellungsbeschluss fassen. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Neben den nach § 51 Abs. 1 NGO gebildeten Ratsausschüssen sind gemäß § 53 NGO weitere Ausschüsse aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zu bilden. Für diese sind die Vorschriften der §§ 51 und 52 NGO anzuwenden, soweit die besonderen Rechtsvorschriften die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im einzelnen regeln. Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
Unter der Voraussetzung, dass der Rat bei einem der vorangegangenen Tagesordnungspunkte die Geschäftsordnung hinsichtlich der Bildung von Ratsausschüssen so beschlossen hat und Schul- und Jugendangelegenheiten im Gesellschaftsausschuss behandelt werden, sind gem. § 53 weitere Mitglieder nur für die beiden v. g. Angelegenheiten nach besonderen Rechtsvorschriften zu benennen.
Gemäß § 110 Abs. 2 NSchG setzen sich die Vertreter der Schulen aus Vertretern der Lehrer und der Eltern zusammen. Eine Vertretung der Schüler entfällt bei der Stadt Hann. Münden, da die Voraussetzung des Mindestalters 14 Jahre in den städtischen Grundschulen nicht erreicht wird. Gemäß § 1 der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse in Verbindung mit der dazu erlassenen Durchführungsverordnung in der zur Zeit geltenden Fassung soll der Rat in seiner ersten Sitzung die Zahl der Vertreter der Schulen bestimmen; die gesetzliche Mindestzahl beträgt jeweils ein Vertreter für Lehrer und Eltern. Wie bisher, sollte nur ein Vertreter der Lehrer und ein Vertreter der Eltern berufen werden. Hiernach werden die vorschlagsberechtigten Gruppen - die Vorsitzenden der Lehrerpersonalausschüsse bzw. die Personalobmänner gemeinsam für die Lehrer - der Stadtelternrat für die Eltern gebeten, entsprechende Vorschläge zu machen. Die Berufung durch den Rat erfolgt sodann in der nächsten Sitzung.
Für den Bereich Jugendangelegenheiten ist auszuführen, dass gemäß § 13 Abs. 2 AG KJHG mindestens zwei Personen als nicht stimmberechtigte Mitglieder dem Ausschuss angehören müssen. Über die Anzahl der beratenden Mitglieder in Jugendangelegenheiten ist ein Beschluss zu fassen, wobei die Mindestanzahl in Anbetracht der Gesamtgröße des Ausschusses nicht überschritten werden sollte. Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 AGKJHG gilt für die Ausschussbildung § 3 Abs. 2 AG KJHG, demnach sollen die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Das Vorschlagsrecht liegt bei den in der Stadt Hann. Münden wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe.
Im Hinblick auf die Bildung eines Gesellschaftsausschusses ( Schul-, Sport-, Jugend-, Kultur-, Partnerschafts- und soziale Angelegenheiten), dem wie vorstehend angeführt weitere Personen nach besonderen Rechtsvorschriften angehören, ist im Folgenden gemäß § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung die Zahl der Mitglieder (Ratsfrauen und Ratsherren) in diesem Ausschuss wie bisher durch Ratsbeschluss zu bestimmen; über die Anzahl der Ausschussmitglieder – in der vorangegangenen Wahlperiode waren es bisher 11 Mitglieder – ist ein Beschluss zu fassen.
Die Ausschussbildung erfolgt im Weiteren gemäß § 51 Abs. 2 NGO – sofern der Rat nicht in Anwendung des § 51 Abs. 10 NGO einstimmig ein abweichendes Verfahren hierzu beschließt – in der Weise, dass die vom Rat festgelegte Anzahl der Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Ggf. ist § 51 Abs. 3 NGO zu beachten. Fraktionen oder Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 NGO kein Sitz entfallen ist, sind nach § 51 Abs. 4 Satz 1 unter Beachtung von Satz 2 NGO berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (sogenanntes Grundmandat). Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Ratsfrauen und Ratsherren die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Gemäß § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 4 NGO fasst der Rat über die sich nach der vorgenannten Verfahrensregelung ergebende Sitzverteilung einen Feststellungsbeschluss.
Nachdem die Benennung der Ausschussmitglieder durch die Fraktionen und Gruppen und ggf. der Grundmandatsträgers erfolgt ist, wird die Besetzung des Ausschusses daraufhin gemäß § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 4 NGO gleichfalls durch Beschluss festgestellt.
Gemäß § 51 Abs. 7 NGO kann der Rat neben den Ratsfrauen und den Ratsherren für die verbleibenden Bereiche Sport-, Kultur-, Partnerschaften und soziale Angelegenheiten andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, zu Mitgliedern der Ausschüsse nach § 51 Abs. 1 NGO berufen. Die Abs. 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht.
Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen gemäß § 51 Abs. 7 Satz 2 NGO Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Dem bisherigen Gesellschaftsausschuss haben folgende andere Personen nach § 51 Abs. 7 NGO als weitere Mitglieder angehört: für den Kreissportbund Klaus Dreßler vertretungsweise Hans-Jürgen Lotz für den Stadtjugendring Frank Stryga vertretungsweise Meinulf Engelhardt für den Mündener Kulturring Hubert Seiffer vertretungsweise Wilma Schmitt für den Partnerschaftsverein Anni Schminke vertretungsweise Heidrun Korsch als Behindertenbeauftragter Hans- Jürgen Beverförden vertretungsweise Eva Erbe für den Heimat- und Geschichtsverein Sydekum Walter Henckel vertretungsweise Heinz Hartung für die Arbeiterwohlfahrt Canan Kalac vertretungsweise Bärbel Schwiderowski für die Evangelische Kirche August Palubitzky vertretungsweise Gabriele Nicolay für die Katholische Kirche Matthias Winkelmann vertretungsweise Reinhold Chrzanowski für den Stadtelternrat der Kindergärten Christiane Langlotz vertretungsweise Markus Jerrentrup für den Sängerkreis Fulda-Werra-Weser unbesetzt vertretungsweise Ingeborg Puch für den Arbeitergeschichtsverein Herbert Benkelberg vertretungsweise unbesetzt
Weiterhin sollen die Fachausschüsse in ihren konstituierenden Sitzungen Vorschläge für die Berufung anderer Personen gemäß § 51 Abs. 7 NGO abgeben. Dabei ist die Drittelregelung zu beachten, von der nur aus gewichtigen sachlichen Gründen abgewichen werden kann. Hingewiesen wird darauf, dass bei der Bildung des Gesellschaftsausschusses die Mitglieder nach den besonderen Rechtsvorschriften (Vertreter in Schul- bzw. Jugendangelegenheiten) bei der 2/3-Berechnung nicht mitgezählt werden, so dass neben diesen noch weitere 5 Mitglieder nach § 51 Abs. 7 NGO in den Ausschuss hineinberufen werden können. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Für die Betreuung des Fachausschusses ergeben sich Aufwendungen insbesondere im Zusammenhang mit der Einladung zur Sitzung und deren Nachbereitung. |
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