Vorlage - BesV/0013/06  

 
 
Betreff: Bildung von Ausschüssen nach besonderen Rechtsvorschriften gemäß § 53 NGO
hier: Werksausschuss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Wilhelm, Anke
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
09.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat fasst gem. § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. §§ 53 und 51 Abs. 2 bis 4 NGO einen Feststellungsbeschluss über die sich ergebende Sitzverteilung hinsichtlich der vom Rat zu benennenden Mitglieder des Werksausschusses.

Es folgt die Benennung der Werksausschussmitglieder, die Besetzung wird daraufhin gem. § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. §§ 53 und 51 Abs. 2 bis 4 NGO vom Rat per Beschluss festgestellt.

 

Darüber hinaus gehören dem Werksausschuss unter Anwendung des § 110 Nds. Personalvertretungsgesetz (Nds. PersVG) drei von der Belegschaft des Eigenbetriebes Stadtentwässerung gewählte Beschäftigte und ein von der Belegschaft des Eigenbetriebes Stadtentwässerung gewählter Vertreter der Gewerkschaft an. Die Genannten haben Stimmrecht. Nach der Wahl dieser Vertreter und deren Bennennung fasst der Rat in seiner nächsten darauf folgenden Sitzung den zu treffenden Feststellungsbeschluss.

Sachverhalt, ggf

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Neben den nach § 51 Abs. 1 NGO gebildeten Ratsausschüssen sind gemäß § 53 NGO weitere Ausschüsse aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zu bilden. Für diese sind die Vorschriften der

§§ 51 und 52 NGO anzuwenden, soweit die besonderen Rechtsvorschriften die Zusammensetzung,

die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im einzelnen regeln. Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den

besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

 

Unter der Voraussetzung, dass der Rat bei einem der vorangegangenen Tagesordnungspunkte die Geschäftsordnung hinsichtlich der Bildung von Ratsausschüssen (§ 17) so beschlossen hat, wird folgender Ausschuss nach § 53 NGO gebildet:

 

Der Werksausschuss besteht gem. § 5 Abs. 2 der Betriebssatzung für die Stadtwerke Hann. Münden, verabschiedet am 13.06.2006 vom Rat der Stadt Hann. Münden, aus neun vom Rat der Stadt gewählten Mitgliedern und vier Vertretern der Bediensteten des Eigenbetriebes Stadtentwässerung.

 

Gemäß § 110 Nds. PersVG dürfen, wenn den Beschäftigten mehr als zwei Sitze im Ausschuss zustehen, auch Vertreter, die nicht Beschäftigte der Einrichtung sind, dem Gremium angehören. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht, so dass dem Werksausschuss bisher drei von den Bediensteten des Eigenbetriebes Stadtentwässerung gewählte Beschäftigte sowie ein von den Beschäftigten des Eigenbetriebes Stadtentwässerung gewählter Vertreter angehörten. Diese hatten Stimmrecht.

 

Für die Ausschussbildung gelten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Betriebssatzung für die Stadtwerke Hann. Münden die §§ 51 bis 53 NGO, so dass sie gemäß § 51 Abs. 2 NGO – sofern der Rat nicht in Anwendung des § 51 Abs. 10 NGO einstimmig ein abweichendes Verfahren hierzu beschließt – in der Weise erfolgt, dass die vom Rat festgelegte Anzahl der Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Ggf. ist § 51 Abs. 3 NGO zu beachten.

Fraktionen oder Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 NGO kein Sitz entfallen ist, sind nach § 51 Abs. 4 Satz 1 unter Beachtung von Satz 2 NGO berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (sogenanntes Grundmandat). Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist.

Ratsfrauen und Ratsherren die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

Gemäß § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 4 NGO fasst der Rat über die sich nach der vorgenannten Verfahrensregelung ergebende Sitzverteilung einen Feststellungsbeschluss.

 

Nachdem die Benennung der Ausschussmitglieder durch die Fraktionen und Gruppen und ggf. der Grundmandatsträgers erfolgt ist, wird die Besetzung des Ausschusses daraufhin gemäß § 51 Abs. 5 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 4 NGO gleichfalls durch Beschluss festgestellt.

Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Für die Betreuung des Fachausschusses ergeben sich Aufwendungen insbesondere im Zusammenhang mit der Einladung der Sitzung und deren Nachbereitung.