Beschlussvorschlag:
Der Rat fasst gem. § 53 NGO i. V. m. § 51 Abs. 5 NGO einen Feststellungsbeschluss über die sich nach den § 51 Abs. 2 und 3 NGO ergebende Sitzverteilung hinsichtlich der drei vom Rat zu benennenden Mitglieder des Umlegungsausschusses bzw. der zu benennenden stellv. Mitglieder des Umlegungsausschusses. Es folgt die Benennung der Umlegungsausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter gem. 53 NGO i. V. m. § 51 Abs. 2 und 3 NGO; die Besetzung wird daraufhin gem. § 53 NGO i. V. m. § 51 Abs. 5 NGO vom Rat per Beschluss festgestellt. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Neben den nach § 51 Abs. 1 NGO gebildeten Ratsausschüssen sind gemäß § 53 NGO weitere Ausschüsse aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zu bilden. Für diese sind die Vorschriften der §§ 51 und 52 NGO anzuwenden, soweit die besonderen Rechtsvorschriften die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im einzelnen regeln. Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
Unter der Voraussetzung, dass der Rat bei einem der vorangegangenen Tagesordnungspunkte die Geschäftsordnung hinsichtlich der Bildung von Ratsausschüssen (§ 17) so beschlossen hat, wird folgender Ausschuss nach § 53 NGO gebildet:
Der Umlegungsausschuss besteht gem. § 4 Abs. 1 der Nds. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) aus sieben Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Vier Mitglieder des Umlegungsausschusses, hierzu gehört auch der Vorsitzende, sind Fachmitglieder, die durch Einzelwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Diese sind nicht mit der Wahlperiode des Rates identisch. Neuwahlen einzelner Mitglieder stehen an - siehe hierzu weiteren Tagesordnungspunkt. Drei Mitglieder müssen dem Rat der Stadt angehören. Diese dem Umlegungsausschuss angehörenden Ratsfrauen und Ratsherren bleiben im Amt bis der neue Rat ihre Nachfolge bestimmt hat. Für sie sind gleichfalls Vertreter zu benennen. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
keine |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||