Vorlage - BesV/0020/06  

 
 
Betreff: Vertretung der Stadt Hann. Münden in der Gesellschafterversammlung der Immobilienvermietungsgesellschaft Hann. Münden mbH & Co KG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Grünewald, Axel
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
09.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat widerruft mit sofortiger Wirkung die in der vergangenen Wahlperiode vorgenommene Entsendung der bisherigen Mitglieder in die Gesellschafterversammlung der Immobilienvermietungsgesellschaft Hann. Münden mbH & Co KG (IVM).

Neu gewählt in die Gesellschafterversammlung der IVM werden mit sofortiger Wirkung die Mitglieder (Bürgermeister und Beigeordnete) des für die neue Wahlperiode 2006 bis 2011 gebildeten Verwaltungsausschusses. Etwaige Änderungen in dessen Besetzung während der Wahlperiode sollen auch für die Entsendung in die Gesellschafterversammlung nachvollzogen werden.

Hierüber fasst der Rat einen Feststellungsbeschluss gemäß § 51 Abs. 5 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO).

Sachverhalt, ggf

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Die Stadt Hann. Münden ist neben der Immobilienverwaltungsgesellschaft Hann. Münden mbH Gesellschafterin der IVM.

 

Gem. § 111 NGO wählt der Rat die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in die Gesellschafterversammlung der IVM, wobei bei mehreren Vertretern der Bürgermeister dazu zählen muss.

 

In der vergangenen Wahlperiode hatte der Rat die Ratsmitglieder, welche zugleich Mitglieder im Verwaltungsausschuss waren, in die Gesellschafterversammlung gewählt.

Deren Entsendung ist nun zu widerrufen; gleichzeitig sind nach der Feststellung der Sitzverteilung die neuen Vertreterinnen und Vertreter zu wählen. Der Widerruf und die Neubenennung hat namentlich zu erfolgen.

 

Es wird vorgeschlagen, wiederum die Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Bürgermeister und Beigeordnete) in die Gesellschafterversammlung der IVM zu wählen.

Sollten im zuvor gebildeten Verwaltungsausschuss Grundmandate vorhanden sein, müsste ggf. gesondert beschlossen werden, ob auch diese Berücksichtigung finden sollen.

 

Gemäß § 51 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 NGO (in der ab dem 01.11.2006 geltenden Fassung) ist über die Entsendung ein Feststellungsbeschluss zu treffen.

Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Keine finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt.