Vorlage - BesV/0024/06  

 
 
Betreff: Benennung von Mitgliedern und deren Vertreter/innen für den Außenstellenbeirat Hann. Münden der Kreisvolkshochschule Göttingen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Wilhelm, Anke
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
09.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stellt gemäß § 5 der Satzung für die Volkshochschule für den Landkreis Göttingen i. V. m. § 51 Abs. 2, 3, 5 und 6 NGO zunächst das Recht zur Bestimmung der von der Stadt Hann. Münden zu benennenden 3 Ratsmitglieder und der zu benennenden 3 Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder ihre Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen der Erwachsenenbildung vertraut sind, fest.

 

Nach der Benennung der 3 Ratsmitglieder und der 3 weiteren Personen fasst der Rat nochmals einen

Feststellungsbeschluss gemäß § 5 der Satzung für die Volkshochschule für den Landkreis Göttingen i. V. m. § 51 Abs. 5 und 6 NGO.

Sachverhalt, ggf

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Gemäß § 5 der Satzung der Volkshochschule des Landkreises Göttingen vom 20.02.2002 ist der Außenstellenbeirat Hann. Münden der Kreisvolkshochschule neu zu bilden. Dem Außenstellenbeirat gehören nach Abs. 2 dieser Bestimmung an:

 

a) drei Mitglieder des Rates,

b) drei vom Rat zu wählende Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder ihre

    Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen der Erwachsenenbildung vertraut sind,

c) der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter,

d) der Leiter der Nebenstelle mit beratender Stimme.

 

Die bisher in den Außenstellenbeirat vom Rat der Stadt Hann. Münden entsandten Mitglieder wurden auf der Grundlage der Satzung der Kreisvolkshochschule Göttingen von 1973 in der Fassung von 1988 bestimmt und führen ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der Wahlperiode bzw. bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Beirats weiter fort.

 

Die Benennung der drei Mitglieder des Rates wie auch die Benennung der drei Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder ihre Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen der Erwachsenenbildung vertraut sind, erfolgt gemäß § 51 Abs. 6 NGO, wonach § 51 Abs. 2, 3 und 5 NGO entsprechend angewandt werden.

Die Ermittlung des Rechtes auf Benennung der vorstehend Genannten erfolgt in der Weise, dass die jeweils festgelegte Anzahl von Benennungen (je 3) auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Ggf. ist § 51 Abs. 3 NGO zu beachten.

Gemäß § 5 der Satzung für die Volkshochschule für den Landkreis Göttingen i. V. m. § 51 Abs. 5 und 6 NGO fasst der Rat über das sich hieraus ergebende Recht zur Benennung der Mitglieder des Außenstellenbeirates einen Feststellungsbeschluss.

 

Nachdem die Benennung der Mitglieder durch die Fraktionen und Gruppen erfolgt ist, wird auch hierüber ein Feststellungsbeschluss getroffen.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.


Anlagen: