Vorlage - BesV/0025/06  

 
 
Betreff: Benennung von Mitgliedern und deren Vertreter/innen für den Ausschuss des Unterhaltungsverbandes Münden und die Verbandsversammlung des Unterhaltungsverbandes Schwülme
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Wilhelm, Anke
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
09.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat bestimmt in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 6 NGO vier Mitglieder für den Ausschuss des Unterhaltungsverbandes Münden sowie jeweils eine/einen Vertreter/in.

Zusätzlich benennt der Rat ebenfalls gemäß § 51 Abs. 6 NGO vier Personen für den Vorschlag der Stadt Hann. Münden zur Wahl in den Vorstand des Unterhaltungsverbandes Münden.

Über diese Benennung für den Unterhaltungsverband Münden fasst der Rat gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 NGO einen Feststellungsbeschluss.

 

Weiterhin bestimmt der Rat gemäß § 51 Abs. 6 NGO ein Mitglied für die Verbandsversammlung des Unterhaltungsverbandes Schwülme sowie eine/einen Vertreter/in. Über diese Benennung fasst der Rat gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 NGO einen Feststellungsbeschluss.

Sachverhalt, ggf

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

 

Unterhaltungsverband Münden

 

Gemäß § 10 der Satzung des Unterhaltungsverbandes Münden in der zur Zeit geltenden Fassung vom 27.06.2001 besteht der Ausschuss aus dem Verbandsvorsteher und 20 Mitgliedern, wovon auf die Stadt Hann. Münden 4 Mitglieder entfallen. Gemäß § 9 der Satzung endet die Amtszeit der Mitglieder mit Ablauf der Wahlperiode des Rates, so dass in Anwendung von § 10 Abs. 4 der Satzung der Rat in seiner konstituierenden Sitzung 4 stimmberechtigte Ausschussmitglieder wählt und diese dem Verband zu benennen hat. Gemäß § 10 Abs. 5 der Satzung ist für jedes Mitglied zudem ein Vertreter zu wählen. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten persönlichen Vertreter, so dass eine beliebige Auswahl von den Vertretern im Vertretungsfall nicht zulässig ist. Die zu wählenden Personen (also Mitglieder und Vertreter) müssen nicht Mitglieder des Rates sein.

 

Gemäß § 8 der Satzung hat der Unterhaltungsverband zudem einen Vorstand, der gemäß § 15 aus dem Verbandsvorsteher und 10 Beisitzern besteht. Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes (Beisitzer) und deren Vertreter. Die Verbandsmitglieder haben innerhalb eines Monats nach Beginn der Amtszeit diesbezügliche Vorschläge einzureichen. Sie sollen nicht mehr als das Doppelte der zustehenden Sitze betragen. Da gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung auf die Stadt Hann. Münden für den Vorstand zwei Sitze entfallen, sollten dem nach nicht mehr als vier Personen vorgeschlagen werden.

Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung die Mitglieder des Verbandsausschusses allerdings nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein können.

 

Die Tätigkeit des Unterhaltungsverbandes Münden im Bereich der Stadt Hann. Münden beschränkt sich auf die Wasserläufe Schede, Nieme und Ilksbach.

 

Unterhaltungsverband Schwülme

 

Gemäß § 10 der Satzung des Unterhaltungsverbandes Schwülme vom 12. April 1996 in der zur Zeit geltenden Fassung besteht die Verbandsversammlung des Unterhaltungsverbandes Schwülme aus 46 Mitgliedern, wovon jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin hat. Die Verbandsversammlung wird jeweils für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gebildet. Gemäß § 10 Abs. 3 entfällt auf die Stadt Hann. Münden ein Sitz in der Verbandsversammlung, so dass vom Rat ein Mitglied sowie ein/e Stellvertreter/in zu benennen ist. Dabei ist für die Benennung die im Verbandsgebiet gelegene Ortschaft zu berücksichtigen. In der Vergangenheit wurde daher das Mitglied und der / die Vertreter/in aus dem Kreise der Ortsratsmitglieder der betroffenen Ortschaft Hemeln benannt.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

keine