Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Ausschussvorsitze
Gemäß § 51 Abs. 8 NGO werden die Ausschussvorsitze den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Verfahren nach d`Hondt). Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen (Zugreifverfahren) und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitgliedern. Gemäß § 51 Abs. 10 NGO kann der Rat allerdings auch einstimmig ein von der vorgenannten Regelung abweichendes Verfahren beschließen. Das Verfahren gilt grundsätzlich auch für die sondergesetzlichen Ausschüsse gemäß § 53 NGO. Lediglich für den Umlegungsausschuss ist aufgrund spezialgesetzlicher Regelung keine Zuteilung bzw. kein Zugriff vorzunehmen.
Stellvertretende Ausschussvorsitze
Gemäß § 19 (des Entwurfes) der Geschäftsordnung des Rates für die Wahlperiode verteilt der Rat auch die stellvertretenden Ausschussvorsitze unter Beachtung der Vorschrift des § 51 Abs. 8 NGO. Dementsprechend sind auch die stellvertretenden Ausschussvorsitze nach dem oben beschriebenen Verfahren zu bestimmen. |
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